Immobilienwirtschaft / Hausverwaltung

Teilungserklärung

Der Eigentümer eines Grundstücks kann mit Bezug auf § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG - zuletzt geändert am 13.5.2013) gegenüber dem Grundbuchamt erklären, dass das Eigentum an dem Grundstück in Anteile als Miteigentum aufgeteilt wird und die Teile als selbstständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden sollen. Damit soll zugleich ein Sondereigentum an bestimmten Räumen eines vorhandenen Gebäudes oder von noch zu errichtenden Gebäuden verbunden sein. Ist ein Wohnungsbuch bereits angelegt, so wird die Teilung wirksam. Der Eigentümer des Miteigentumsanteils kann dann dieses auch selbstständig belasten.
Durch die Gemeinde kann mit Bezug auf § 19 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung bestimmt werden, dass die Teilung eines Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung (Teilungsgenehmigung) bedarf. Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekanntzumachen.
In der Teilungserklärung sind die einzelnen Gebäudeteile konkret zu bezeichnen, die Sonder-, Teil- bzw. Gemeinschaftseigentum sind. Weiterhin bleibt anzugeben, ob besondere Nutzungsrechte (z. B. Carports, Garagenstellplätze u. a.) festzulegen sind.
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