Immobilienwirtschaft / Hausverwaltung

Grundfläche von Wohnungen

Die Grundfläche ist nach § 3 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln. Dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Einzubeziehen sind namentlich auch
  • Tür- und Fensterbekleidungen sowie –umrahmungen,
  • Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
  • fest eingebaute Gegenstände wie z. B. Öfen, Badewannen u. a.
  • freiliegende Installationen,
  • Einbaumöbel und nicht ortsgebundene, versetzbare Raumteiler.
Die Anrechnung hängt noch von der Höhe der Räume ab. So sind zu berechnen:
  • Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m vollständig,
  • bei einer lichten Höhe von 1 m bis weniger als 2 m zur Hälfte,
  • von nach allen Seiten geschlossenen Räumen wie unbeheizte Wintergärten, Schwimmbäder nur zur Hälfte,
  • zu einem Viertel (höchstens jedoch zur Hälfte) Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen.
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