Steuern

Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag

Zur Berechnung des Gewerbeertrags wird der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb nach § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) herangezogen. Diesem steuerpflichtigen Gewinn, als zu versteuerndes Einkommen, werden bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, wenn sie bei der Gewinnermittlung vorher abgesetzt worden sind. Außerdem können auch Kürzungen gegenüber dem ermittelten Gewinn erfolgen. Danach liegt der berichtigte Gewerbeertrag vor, der zu besteuern ist.
Als Hinzurechnungen gelten:
  • die gesamten Zinsaufwendungen, Renten und dauernden Lasten,
  • die Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern,
  • 20 % von den Miet- und Pachtzinsen einschließlich von Leasingraten für die beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen,
  • 50 % (seit 2010, alt 65 %) von den Miet- und Pachtzinsen einschließlich von Leasingraten für die unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen,
  • 25 % von den Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere Konzessionen und Lizenzen mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen,
  • Gewinnminderungen, die durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts an einer Körperschaft entstanden sind,
  • Ausländische Steuern, die bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wurden.
Überlassung ungeschützter Rechtspositionen, beispielsweise Erfindungen, Know-how und der Firmenwert, sind nicht hinzurechnungspflichtig.
In die Hinzurechnungen ist auch die stunden- und tageweise Anmietung von Baumaschinen und Geräten einzubeziehen. Dagegen scheidet eine Hinzurechnung bei der Reinigung von Berufskleidung durch einen Mietservice aus, weil es sich um gemischte Verträge handelt, die Vereinbarungen über mehrere Leistungskomponenten enthalten. Eine Hinzurechnung erfolgt ebenfalls nicht für Zahlungen bei nur kurzfristiger Kfz-Anmietung.
Als Problem stellen sich in der Baupraxis oftmals die Miet- und Pachtaufwendungen hinsichtlich gewerbesteuerlicher Hinzurechnung dar. Von den Bauunternehmen werden meistens für die auszuführenden Bauaufträge spezielle Baumaschinen und Geräte, Schalungen und sonstige Geräte für die Baustelleneinrichtung angemietet, und zwar gegen Entgelt. Diese Miet- und Pachtaufwendungen sind anteilig dem Gewinn aus Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen, wenn sie vorher bei der Gewinnermittlung abgesetzt wurden.
Dabei bleibt jedoch zu berücksichtigen, ob die betreffenden Bauaufträge auch im jeweiligen Geschäftsjahr fertiggestellt und an den Auftraggeber übergeben worden sind. Erfolgte die Abnahme im Geschäftsjahr, dann wäre Hinzurechnung vorzunehmen. Ist dagegen die Bauausführung nicht abgeschlossen und keine Abnahme möglich, dann sind die Aufwendungen in den Herstellungskosten für die unfertigen Bauleistungen zum Bilanzstichtag zu aktivieren. Eine Hinzurechnung würde dann entfallen. Diese Aussagen werden in einem Ländererlass der obersten Finanzbehörden vom 2. Juli 2012 zu gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen getroffen.
Die Problematik stellt sich bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtaufwendungen ebenfalls bei den Bauaufträgen von Arbeitsgemeinschaften (ARGEn). Wenngleich eine Gewerbesteuer bei ARGEn nicht maßgebend ist, wenn nur eine einziger Bauauftrag von der ARGE ausgeführt wird, ist jedoch hinsichtlich der Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzuwendungen bei den beteiligten Gesellschaftern in analoger Form wie bei Bauaufträgen der Gesellschafter zu verfahren.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere