Steuern

Gewerbesteuer

Zur Gewerbesteuer (GewSt) gelten die Regelungen im Gewerbesteuergesetz (GewStG) (in der Fassung vom 15. Oktober 2002 in BGBl. I, S. 4167 und letzte Änderungen vom 25. Juni 2021). Wesentliche Änderungen erfolgten ab 2008 auf Grundlage des Unternehmenssteuerreformgesetzes.

Gegenstand der Besteuerung und Steuerschuldner

Die Erhebung der Gewerbesteuer (GewSt) ist an ein Gewerbe gebunden, soweit es im Inland betrieben wird. Das betrifft im Baugewerbe die Tätigkeit von Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften sowie Personengesellschaften und Einzelunternehmen, z. B. Bauhandwerksbetriebe mit ihrer Tätigkeit nach Einkommensteuerrecht. Dagegen unterliegen Freiberufliche Leistungen am Bau nicht der Gewerbesteuer.
Als Gewerbebetrieb gelten nach § 2a im GewStG auch nicht die Tätigkeiten von Arbeitsgemeinschaften (Bau-ARGE), wenn deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags zur Ausführung einer Baumaßnahme besteht. Zu versteuern sind die ARGE-Erträge dann bei den beteiligten Gesellschaftern einer ARGE.
Steuerschuldner ist nach § 5 im GewStG jeweils der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird, bei einer Personengesellschaft die Gesellschaft. Die Gewerbesteuer entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.

Berechnung der Gewerbesteuer

Grundlage für die Besteuerung ist zunächst der zu ermittelnde Gewinn nach der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zum Gewerbebetrieb, und zwar im Sinne des steuerpflichtigen Gewinns. Er ist danach auf gesetzliche Hinzurechnungen und/oder Kürzungen hin zu prüfen. Daraus errechnet sich dann der maßgebende Gewerbeertrag unabhängig davon, wem der Ertrag zufließt. Dazu zählt auch der Gewinn aus Veräußerungen des Betriebs oder eines Betriebsteils, weiterhin der Anteil eines Gesellschafters sowie der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Auf Grundlage des maßgebenden Gewerbeertrags bestimmt das Finanzamt den Steuermessbetrag, wobei für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ein Freibetrag in Höhe von 24.500 € von dem Gewerbeertrag zu berücksichtigen ist, nicht jedoch für Unternehmen als juristische Personen. Für die Berechnung des Steuermessbetrags ist seit 2008 einheitlich die Steuermesszahl von 3,5 % zugrunde zu legen.
Der Steuermessbetrag – als Prozentsatz auf den Gewerbeertrag für das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum – wird mit einem Gewerbesteuermessbescheid bekannt gemacht und der erhebungsberechtigten Gemeinde mitgeteilt. Von der Gemeinde wird dann der Steuermessbetrag mit dem in der Gemeinde geltenden Hebesatz (Prozentsatz) multipliziert.
Die Hebesätze werden von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich hoch sein. Sie müssen nach § 16 Abs. 4 im GewStG aber mindesten 200 % betragen. Für alle Unternehmen in einer Gemeinde muss aber der Hebesatz gleich hoch sein. Er kann für ein Kalenderjahr oder auch mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden. Nach § 16 Abs. 3 S. 1 GewStG ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.

Erhebung der Gewerbesteuer

Die Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt von der erhebungsberechtigten Gemeinde. Die Gewerbesteuer ist von den Unternehmen als Steuerschuldnern vierteljährlich als Vorauszahlung anteilig vom voraussichtlichen Jahresbetrag jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden dann auf die Jahres-Steuerschuld angerechnet bzw. sind nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Anschlusszahlung oder Zurückzahlung auszugleichen. Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen. Eine Vorauszahlung wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 € beträgt.

Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe

Seit dem Erhebungszeitraum 2008 gilt die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe, folglich ist sie nicht mehr abzugsfähig und kann den Gewinn nicht mehr schmälern. Vom Bundesfinanzhof (BFH) wurde entschieden, dass das Abzugsverbot sowohl für Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften verfassungsgemäß ist.
Das Abzugsverbot ist gerechtfertigt, weil mit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer eine Verbesserung für die Gesellschafter verbunden ist.

Berechnungsbeispiel zur Gewerbesteuer

  • Die Hochbau-GmbH ermittelt für das steuerliche Erhebungsjahr einen Gewinn als Gewerbeertrag vorläufig in Höhe von 90.000 €. Sie betreibt das Gewerbe im Inland und unterliegt somit der Gewerbesteuer. Die GmbH ist im Sinne des § 5 im GewStG Steuerschuldner.
  • Die GmbH hat im Erhebungszeitraum Pachtzinsen an Dritte für die Benutzung von unbeweglichen Gütern des Anlagevermögens in Höhe von 14.000 € gezahlt.
  • An der GmbH ist Herr H. Meier als stiller Gesellschafter mit 30.000 € beteiligt, wofür er im Erhebungsjahr einen Gewinnanteil von 3.000 € erhielt.
  • Aus Mitteln der GmbH wurden Zuwendungen (Spenden) in Höhe von 4.000 € für steuerbegünstigte Zwecke geleistet.
  • Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer erfolgten im Erhebungsjahr in Höhe von 10.000 €.
  • Im Vorjahr des Erhebungszeitraums wurde ein Gewerbeverlust in Höhe von 16.000 € ausgewiesen, der nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für das Vorjahr berücksichtigt worden ist.
  • Es ist die Gewerbesteuerrückstellung für das Erhebungsjahr zu ermitteln, wobei von einem Hebesatz der Gemeinde von 400 % auszugehen ist.

Berechnung des maßgebenden Gewerbeertrags

Gewinn im Erhebungsjahr als Gewerbeertrag nach § 7 im GewStG90.000 €
Dieser Betrag ist zu berichtigen um:
► Hinzurechnungen (nach § 8 im GewStG) von Beträgen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:
+ die Hälfte der Pachtzinsen für unbewegliche Güter7.000 €
+ Gewinnanteile des stillen Gesellschafters 3.000 €
► Kürzungen (nach § 9 im GewStG) von der Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen:
./. Spenden (bis zu 20 % des erhöhten Gewinns um Hinzurechnungen)4.000 €

Summe des Gewerbeertrags nach Hinzurechnungen/Kürzungen96.000 €
./. Gewerbeverlust (nach § 10a im GewStG)16.000 €

Gewerbeertrag (Rundung nach § 11 Nr. 1 GewStG auf volle Hundert nach unten)80.000 €
./. Freibetrag bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Höhe von 24.500 €, nicht jedoch bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH0 €

Maßgebender Gewerbeertrag80.000 €

Berechnung des Steuermessbetrages durch das Finanzamt

Steuermessbetrag=Steuermessbetrag * maßgebender Gewerbeertrag
100 %
Steuermessbetrag=80.000 € * 3,5 %=2.800 €
100 %

Berechnung der Gewerbesteuerschuld durch die Gemeinde

vorläufiger Betrag der Gewerbesteuer (Gewerbesteuerschuld) =Steuermessbetrag * Hebesatz der Gemeinde
100 %
Gewerbesteuerschuld=2.800 € * 400 %=11.200 €
100 %

Berechnung der Rückstellung für noch abzuführende Gewerbesteuer im Unternehmen

Vorläufiger Betrag der Gewerbesteuer (Gewerbesteuerschuld)11.200 €
./. Vorauszahlungen im Erhebungsjahr 10.000 €

Rückstellung für noch abzuführende Gewerbesteuer 1.200 €
Bauprofessor-Redaktion
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