Für ein Bauunternehmen als Gewerbebetrieb wird Gewerbesteuer erhoben. Grundlage für die Besteuerung ist der Gewerbeertrag des Unternehmens, und zwar unabhängig davon, wem der Ertrag zufließ sowie im Sinne des steuerpflichtigen Gewinns. Gesetzliche Grundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Zur Berechnung des Gewerbeertrages wird der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) herangezogen. Diesem steuerpflichtigen Gewinn (= zu versteuerndes Einkommen) werden bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, wenn sie bei der Gewinnermittlung vorher abgesetzt worden sind. Außerdem können auch Kürzungen gegenüber dem ermittelten Gewinn erfolgen. Danach liegt der berichtigte Gewerbeertrag vor, der zu besteuern ist. Als Hinzurechnungen gelten
- die gesamten Zinsaufwendungen, Renten und dauernden Lasten,
- die Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern,
- 20 % von den Miet- und Pachtzinsen einschließlich von Leasingraten für die beweglichen Anlagegüter,
- 50 % (seit 2010, alt 65 %) von den Miet- und Pachtzinsen einschließlich von Leasingraten für die unbeweglichen Anlagegüter,
- 25 % von Lizenzaufwendungen.
Kosten für Softwarelizenzen unterliegen auch der Hinzurechnung, wenn der Überlassende an den Programmen gesicherte Urheber-Rechte hat. Dagegen sind die Aufwendungen für die Überlassung ungeschützter Rechtspositionen, beispielsweise Erfindungen, Know-how und der Firmenwert, nicht hinzurechnungspflichtig.
In die Hinzurechnungen ist auch die stunden- und tageweise Anmietung von Baumaschinen und Geräten einzubeziehen. Dagegen scheidet eine Hinzurechnung bei der Reinigung von Berufskleidung durch einen Mietservice aus, weil es sich um gemischte Verträge handelt, die Vereinbarungen über mehrere Leistungskomponenten enthalten. Eine Hinzurechnung erfolgt ebenfalls nicht für Zahlungen bei nur kurzfristiger KfZ-Anmietung. Von den Hinzurechnungen insgesamt kann ein Freibetrag von 100.00 € abgezogen werden. Das bedeutet, dass bis zu diesem Betrag der Finanzierungsentgelte die Hinzurechnung entfällt. Gewissermaßen werden Finanzierungsaufwendungen, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert haben, wieder hinzugerechnet.
Kürzungen bzw. Abzüge können vorgenommen werden in Höhe
- von 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundvermögens (Grundstücke und Gebäude),
- des Gewinns aus der Beteiligung an Personengesellschaften,
- des Gewinns aus ausländischen Betriebsstätten.
Der Gewerbeertrag wird weiterhin durch einen evtl. vorhandenen Gewerbeverlust aus Vorjahren geschmälert. Handelt es sich um Personengesellschaften und Einzelunternehmen, dann ist ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen. Der nach Hinzurechnungen und Kürzungen ermittelte Gewerbeertrag ist auf volle 100 € abzurunden.