Steuern

Gewerbeertrag

Für ein Bauunternehmen als Gewerbebetrieb in der Form einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder eines Bauhandwerkbetriebs als Einzelunternehmen wird Gewerbesteuer erhoben. Gesetzliche Grundlagen liefern die Regelungen im Gewerbesteuergesetz (GewStG) (in der Fassung vom 15. Oktober 2002 in BGBl. I, S. 4167 und letzte Änderungen vom 25. Juni 2021). Zu besteuern ist der Gewerbeertrag des Unternehmens, und zwar unabhängig davon, wem der Ertrag zufließt.

Gewinn als Grundlage

Der zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb bildet nach § 7 im GewStG entsprechend den Vorschriften zur Einkommensteuer (ESt) oder Körperschaftssteuer (KSt) die Grundlage des Gewerbeertrags für das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum. Dazu gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs (oder Teilbetriebs) einer Mitunternehmerschaft, des Anteils eines Gesellschafters als Mitunternehmer und des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer fällt.
Diesem steuerpflichtigen Gewinn (= zu versteuerndes Einkommen) werden bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, wenn sie bei der Gewinnermittlung vorher abgesetzt worden sind, jedoch nur zu einem Viertel, wenn die Summe den Betrag von 200.000 € übersteigt. Gewissermaßen werden Finanzierungsaufwendungen, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert haben, wieder hinzugerechnet.
Außerdem können auch Kürzungen gegenüber dem ermittelten Gewinn erfolgen. Danach liegt der berichtigte Gewerbeertrag vor.

Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag

Als Hinzurechnungen – aufgeführt in § 8 im GewStG – kommen beispielsweise infrage:
  • Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern,
  • Renten und dauernde Lasten,
  • 20 % von den Miet- und Pachtzinsen einschließlich von Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Anlagegütern, die im Eigentum eines anderen stehen,
  • 50 % von den Miet- und Pachtzinsen einschließlich von Leasingraten für die unbeweglichen Anlagegüter, die im Eigentum eines anderen stehen,
  • 25 % von den Aufwendungen für die zeitliche befristete Überlassung von Rechten, z. B. von Konzessionen und Lizenzen.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Mai 2021 (Az.: IV R 31/18) sind die Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter nicht mehr dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, „soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind“. Dies kommt den Forderungen von Bauunternehmen entgegen und wird deren Rechte bei der Gewerbesteuer unterstützen.
Kosten für Softwarelizenzen unterliegen auch der Hinzurechnung, wenn der Überlassende an den Programmen gesicherte Urheber-Rechte hat. Dagegen sind die Aufwendungen für die Überlassung ungeschützter Rechtspositionen, beispielsweise Erfindungen, Know-how und Firmenwert, nicht hinzurechnungspflichtig.
In die Hinzurechnungen ist auch die stunden- und tageweise Anmietung von Baumaschinen und Geräten einzubeziehen. Dagegen scheidet eine Hinzurechnung bei der Reinigung von Berufskleidung durch einen Mietservice aus, weil es sich um gemischte Verträge handelt, die Vereinbarungen über mehrere Leistungskomponenten enthalten. Eine Hinzurechnung erfolgt ebenfalls nicht für Zahlungen bei nur kurzfristiger KfZ-Anmietung.

Kürzungen des Gewerbeertrags

Kürzungen bzw. Abzüge können zu den in § 9 im GewStG aufgeführten Positionen vorgenommen werden, beispielsweise in Höhe
  • von 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundvermögens (Grundstücke und Gebäude),
  • des Gewinns aus der Beteiligung an Personengesellschaften,
  • des Gewinns aus ausländischen Betriebsstätten.
Eine erweiterte Kürzung kann von Unternehmen der Betreuung von Wohnungsbauten und grundstücksverwaltenden Gesellschaften in Anspruch genommen werden, wonach der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert zu ermitteln ist. Damit sollen diese Unternehmen nicht schlechter gestellt werden gegenüber von Personen, die keine Gewerbesteuer für Einkommen aus Vermietung und Verpachtung leisten.
Der Gewerbeertrag kann auch durch einen evtl. vorhandenen Gewerbeverlust aus Vorjahren geschmälert werden.
Handelt es sich um Personengesellschaften und Einzelunternehmen, dann ist bei der Besteuerung mit Gewerbesteuer nach § 11 Abs. 1 im GewStG ein Freibetrag von 24.500 € als Abzug beim Gewerbeertrag zu berücksichtigen. Der nach Hinzurechnungen und Kürzungen ermittelte Gewerbeertrag ist auf volle 100 € abzurunden.
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