Baurecht / BGB

Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen

Für einen nach dem reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 abzuschließenden Verbraucherbauvertrag sind erstmals Informationspflichten durch den bauausführenden Unternehmer nach §§ 650j und 650k BGB zu erfüllen. Als wichtigste Verpflichtung gilt, dass der Bauunternehmer dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine Baubeschreibung erstellt und diese dem Verbraucher übermittelt, sofern nicht der Verbraucher selbst oder ein von ihm Beauftragter die Bauplanung vorbereitet.
Form und Inhalt zur Baubeschreibung werden nach Artikel 249, § 2 im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB in BGBl. I. Nr. 23/2017, S. 976) vorbestimmt und näher unter Baubeschreibung zum Verbraucherbauvertrag erläutert. Danach ist der Bauunternehmer verpflichtet, dem Verbraucher, die "wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise" darzustellen. Nicht darunter fallen beispielsweise solche Informationen und Absprachen, die danach zur Abwicklung der Bauausführung nach dem noch vorzusehenden Bauvertrag von Interesse sind oder nicht ganz speziell mit dem Anliegen eines Verbraucherbauvertrages zur definierten "Errichtung eines neuen Gebäudes oder erheblicher Umbaumaßnahmen" verbunden sind.
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