Baurecht / BGB

Baubeschreibung für Verbraucherbauverträge

Der Bauunternehmer ist vor Ausführung seiner Leistungen auf Grundlage eines Verbraucherbauvertrages, der ab 1. Januar 2018 geschlossen wird, nach § 650j BGB verpflichtet, dem Verbraucher als Besteller eine detaillierte Baubeschreibung in Textform rechtzeitig vor Abgabe einer Vertragserklärung durch den Verbraucher in Textform nach inhaltlich vorgeschriebener Form zur Verfügung zu stellen. Dies kann nur dann entfallen, wenn der Verbraucher selbst oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben vornimmt.
Form und Inhalt der Baubeschreibung werden im Artikel 249 - Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen - im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB mit §§ 1 und 2 in BGBl. I. Nr. 23/2017, S. 976) vorgeschrieben. Danach sind in der Baubeschreibung die "wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise" darzustellen.
Mindestens soll sie Informationen zu folgenden Schwerpunkten nach dem vorgegebenen Katalog im § 2 des Artikel 249 EGBGB enthalten:
  1. "allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, ggf. Haustyp und Bauweise,
  2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen, ggf. der Planung und der Bauleistung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe,
  3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrissen und Schnitten,
  4. ggf. Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik,
  5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke,
  6. ggf. Beschreibung des Innenausbaus,
  7. ggf. Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen,
  8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss,
  9. ggf. Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlagen, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen".
Die Aufzählung erfasst im Wesentlichen nur technische Informationen und Daten. In Abhängigkeit von der Baumaßnahme wird und muss es immer der Fall sein, dass zu allen Schwerpunkten eine Information erfolgt. Andererseits sollte die Aufzählung auch nicht als "abschließend" angesehen werden. Im Einzelfall können weitere Komponenten als Information wichtig sein. Grundsätzlich müssen aber die wesentlichsten Informationen erfolgen. Zur folgenden Vertragsabwicklung bedarf es hierbei noch keiner Information. Durchaus von Vorteil kann aber für den Bauunternehmer sein, bereits in der Baubeschreibung schon hinzuweisen, welche Bauleistungen von ihm nicht ausgeführt werden, praktisch von Aussagen im Sinne einer "negativen Baubeschreibung ". Der Verbraucher kann bei der Ausführung darüber entscheiden, ob eine Erweiterung bzw. zusätzliche Leistungen, eine Leistungsänderung u. a. gewünscht oder ggf. angeordnet werden.
Der Gesetzgeber schreibt die Baubeschreibung in Textform vor. Das setzt zugleich voraus, dass der Text klar formuliert wird, transparent ist und lesbar die Informationen liefert. Eine Baubeschreibung kann folglich nicht "mündlich" abgegeben werden. Eine Zurverfügungstellung auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger dürfte den Anforderungen entsprechen.
Die Vorlage der Baubeschreibung hat "rechtzeitig" nach der o. a. Angabe vor Abgabe einer Vertragserklärung durch den Verbraucher zu erfolgen. Da ein Verbraucherbauvertrag nicht notariell zu beurkunden ist, obliegt es den Vertragspartnern, hierüber eine terminliche Abstimmung vorzunehmen. In der Baupraxis dürfte eine Zeitspanne von ca. 2 Wochen von Zurverfügungstellung bis hin zur Willenserklärung zum Verbraucherbauvertrag angemessen sind.
In der Baubeschreibung ist vom ausführenden Bauunternehmen der "Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks" verbindlich anzugeben. In der Regel wird hierzu eine Datumsangabe nach Kalender verlangt werden. Sollte eine feste Terminangabe jedoch aus verschiedenen Gründen, beispielsweise noch flehende und ausstehende Genehmigungen und noch nicht feststehender Beginn der Baumaßnahme nicht möglich sein, dann ist die Dauer zur Baudurchführung, z. B. in Wochen oder Monaten, anzugeben.
Die vorvertraglich zur Verfügung gestellte Baubeschreibung wird nach § 650k Abs. 1 BGB anschließend Vertragsbestandteil, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren etwas anderes. Sollte sich eine Baubeschreibung bei der Ausführung als unvollständig oder unklar ergeben, dann ist nach § 650k Abs. 2 BGB der "Vertrag unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände, insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards nach der übrigen Leistungsbeschreibung auszulegen". Bei Zweifeln zur Vertragsauslegung bezüglich der geschuldeten Leistungen gehen diese zu Lasten des Bauunternehmers.
Die vorvertragliche Baubeschreibungspflicht hat auch ein Bauträger gegenüber dem Erwerber für die Errichtung oder den Umbau eines Hauses ab 1. Januar 2018 nach den Anforderungen in § 650j BGB und gemäß Artikel 249- § 1 und 2 im EGBGB - in gleicher Art und Weise wie oben für den Verbrauchervertrag beschrieben - zu erfüllen. Zum angebotenen Haus sind die wichtigsten Eigenschaften klar und in Textform zu beschreiben. Oft geschieht das bereits im Vertriebsprospekt des Bauträgers.
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