Bauleistungen

Leistungen des Gerüstbaus

Von einem Gerüstbauunternehmen wird ein fachmännisch aufgebautes Gerüst für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Diese Leistung ist im Umsatzsteuerrecht als eine „einheitliche“ sonstige Leistung anzusehen, wie es durch das Bundesministerium der Finanzen im BMF-Schreiben vom 4. November 2020 unter Tz. 13, Nr. 20 zu Anwendungsfragen der befristeten Umsatzsteuersenkung im 2. Halbjahr 2020 ausgesagt wird. Dabei handelt es sich beim Gerüstbau um eine Werklieferung zu Bauleistungen und nicht um eine Werkleistung im umsatzsteuerlichen Sinne, da „der Gerüstbauer nicht die Bearbeitung eines Gegenstands übernimmt“.
Baugerüst an einem zu sanierenden Gebäude
Baugerüst an einem zu sanierenden Gebäude Bild: © f:data GmbH
Der Gerüstbau umfasst in der Regel folgende Leistungsbestandteile:
  • als Hauptleistung die Grundvorhaltung des Gerüsts für einen bestimmten Zeitraum und
  • als Nebenleistungen zur Hauptleistung
    • den Aufbau (Montage) und
    • den Abbau (Demontage),
    die „mit der zeitlichen Überlassung des Gerüsts eng zusammenhängen und zwangsläufig in ihrem Gefolge vorkommen“, jedoch für den Leistungsempfänger keinen eigenständigen Zweck haben, sondern nur als Mittel für die optimale Nutzung eines Gerüsts dienen.
Die „Gesamtleistung Gerüstbau“ kann aber auch in Teilleistungen nach den Leistungsbestandteilen Aufbau, Standzeit und Abbau des Gerüsts nach Nutzungszeiträumen aufgeteilt und als Teilleistungen vereinbart werden unter der Voraussetzung, dass die einzelnen Leistungsbestandteile ebenfalls einzeln geschuldet und bewirkt werden und darüber Rechnung gelegt wird (siehe auch unter Umsatzsteuer bei Teilleistungen). Sollten keine Teilleistungen vereinbart werden, gilt die Leistung umsatzsteuerrechtlich erst mit dem Abbau als ausgeführt.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Leistungen des Gerüstbaus"

Auszug im Originaltext aus DIN 18035-4 (2018-12)
5.1 Allgemeines Es werden folgende Prüfungen unterschieden: Voruntersuchungen; Eignungsprüfungen; Eigenüberwachungsprüfungen; Kontrollprüfungen. Voruntersuchungen sind vom Auftraggeber in dem Umfang durchzuführen, der eine ordnungsgemäße Planung erm...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere