Bauleistungen

Leistungen des Gerüstbaus

Von einem Gerüstbauunternehmen wird ein fachmännisch aufgebautes Gerüst für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Diese Leistung ist im Umsatzsteuerrecht als eine „einheitliche“ sonstige Leistung anzusehen, wie es durch das Bundesministerium der Finanzen im BMF-Schreiben vom 4. November 2020 unter Tz. 13, Nr. 20 zu Anwendungsfragen der befristeten Umsatzsteuersenkung im 2. Halbjahr 2020 ausgesagt wird. Dabei handelt es sich beim Gerüstbau um eine Werklieferung zu Bauleistungen und nicht um eine Werkleistung im umsatzsteuerlichen Sinne, da „der Gerüstbauer nicht die Bearbeitung eines Gegenstands übernimmt“.
Baugerüst an einem zu sanierenden Gebäude
Baugerüst an einem zu sanierenden Gebäude
Bild: © f:data GmbH
Der Gerüstbau umfasst in der Regel folgende Leistungsbestandteile:
  • als Hauptleistung die Grundvorhaltung des Gerüsts für einen bestimmten Zeitraum und
  • als Nebenleistungen zur Hauptleistung
    • den Aufbau (Montage) und
    • den Abbau (Demontage),
    die „mit der zeitlichen Überlassung des Gerüsts eng zusammenhängen und zwangsläufig in ihrem Gefolge vorkommen“, jedoch für den Leistungsempfänger keinen eigenständigen Zweck haben, sondern nur als Mittel für die optimale Nutzung eines Gerüsts dienen.
Die „Gesamtleistung Gerüstbau“ kann aber auch in Teilleistungen nach den Leistungsbestandteilen Aufbau, Standzeit und Abbau des Gerüsts nach Nutzungszeiträumen aufgeteilt und als Teilleistungen vereinbart werden unter der Voraussetzung, dass die einzelnen Leistungsbestandteile ebenfalls einzeln geschuldet und bewirkt werden und darüber Rechnung gelegt wird (siehe auch unter Umsatzsteuer bei Teilleistungen). Sollten keine Teilleistungen vereinbart werden, gilt die Leistung umsatzsteuerrechtlich erst mit dem Abbau als ausgeführt.
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