Baurecht / BGB

Werklieferung

Die Bauleistungen werden in der Bauwirtschaft nach dem Umsatzsteuerrecht – ähnlich wie im Vertragsrecht – unterschieden bzw. abgegrenzt einerseits nach Werklieferungen und andererseits nach Werkleistungen. In Verbindung mit der Umsatzsteuer lag bisher allgemein eine Werklieferung vor, wenn der Bauunternehmer eine vom Bauherrn als Auftraggeber (AG) vertraglich auszuführende Baumaßnahme als „bestelltes Werk“ unter Verwendung eines oder mehrerer von ihm selbst beschaffter Hauptstoffe erstellt.

Neufassung des Begriffs

Ableitend aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 22. August 2013 wurde mit BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2020 der Begriff der „Werklieferung/ Werkleistung“ enger gefasst und im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Abschnitt 3.8 Abs. 1 mit Anwendung ab 1. Juli 2021 wie folgt definiert:
„Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht Zutaten oder sonstige Nebensachen sind“.
Vom BMF wurde mit Schreiben vom 11. März 2021 ausgesagt, dass jede bis 30. Juni 2021 entstandene Umsatzsteuer bei Werklieferungen nach bisheriger Aussage nicht beanstandet wird.
Die Anpassung entspricht betont auf der Aussage hinsichtlich der Bearbeitung eines „fremden Gegenstandes“. Vom Bauunternehmen erfolgt die Errichtung eines Gebäudes auf „fremdem Grund und Boden“. Folglich handelt es sich dabei unverändert um eine Werklieferung im Sinne von § 3 Abs. 4 im Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach gilt die Leistung als ausgeführt, wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht an dem erstellten Bauwerk übertragen worden ist. Sie wird grundsätzlich mit der Übergabe und Abnahme der fertigen Bauleistung verschafft.
Auf die Form der Abnahme – bei einem VOB-Vertrag nach § 12 VOB/B und einem Bauvertrag nach BGB gemäß § 640 BGB – kommt es dabei nicht an. Bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme wird die Verfügungsmacht im Allgemeinen am Tag der Abnahmehandlung verschafft. Nicht maßgebend ist dabei die baubehördliche Abnahme. Fehlende Restarbeiten oder Nachbesserungen schließen eine wirksame Abnahme nicht aus, wenn das Werk ohne diese Arbeiten seinem bestimmungsgemäßen Zweck dienen kann.

Werklieferung bei Umsatzsteuer

Auch einzelne Teile einer Werklieferung können bei der Umsatzsteuer wie eine komplette Werklieferung behandelt werden (Umsatzsteuer bei Teilleistungen). Für die Teilleistungen bzw. für die Teilbarkeit von Bauleistungen in Teilleistungen gelten als Voraussetzungen, dass:
  • die Gesamtleistung nach wirtschaftlicher Betrachtung auch teilbar ist und in Teilen geschuldet und bewirkt wird und
  • für die Teilleistungen ein Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird, z. B. mit einer Teilschlussrechnung nach Teilabnahme.
Auszuschließen ist praktisch von vornherein die Absicht, ein mehrgeschossiges Wohngebäude nach Geschossen als wirtschaftlich abgrenzbare Teilleistungen anzusehen.
Eine spezielle Betrachtung ist auch zu Leistungen des Gerüstbaus erforderlich. Durch das Bundesministerium der Finanzen wurden im BMF-Schreiben vom 4. November 2020 zu Anwendungsfragen der befristeten Umsatzsteuersenkung im 2. Halbjahr 2020 unter Tz. 13 Nr. 20 die Aussagen getroffen, dass es sich:
  • bei der Zurverfügungstellung eines Gerüsts für einen bestimmten Zeitraum um eine einheitliche sonstige Leistung (als Werklieferung) und
  • im umsatzsteuerlichen Sinne um eine Werklieferung und nicht um eine Werkleistung handelt, da der Gerüstbauer nicht die Bearbeitung eines Gegenstandes übernimmt.
Die Gesamtleistung „Gerüstbau“ kann aber auch nach den einzelnen Leistungsbestandteilen – Aufbau, Standzeit und Abbau – nach den Voraussetzungen für Teilleistungen aufgeteilt, d. h. einzeln geschuldet und bewirkt werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Werklieferung"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Techn...
- DIN-Norm im Originaltext -
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