Das Gerüstbaugewerbe hat sich auf Aufbau, Abbau und Wartung von Baugerüsten spezialisiert. Gerüste ermöglichen einen sicheren Zugang für Bauarbeiter und Handwerker zu verschiedenen Höhen in und um ein Gebäude während einer Baumaßnahme.
Was ist das Gerüstbaugewerbe?
Das Gerüstbaugewerbe umfasst alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen.
Erfasst werden danach auch solche Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbau-Logistik als Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstbaumaterial übernehmen.
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Vertreter für die Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks sind die Bundesinnung Gerüstbau und der Bundesverband Gerüstbau seit mehr als 70 Jahren.
Als Gerüste gelten dabei alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
Voraussetzungen für das Gerüstbaugewerbe
Als Voraussetzungen gelten:
Welche Arbeiten zählen zum Gerüstbaugewerbe?
- das Auf-, Um- und Abbauen von Gerüsten sowie
- die Gebrauchsüberlassung von Gerüsten und Bühnen, die als Hilfskonstruktionen für die Ausführung von Bauarbeiten jeder Art benötigt werden
Regelungen ab Juni 2024 für weitere Gewerbe, die Gerüstarbeiten ausführen
Bei der Bauausführung können Gerüstarbeiten zu Schutz- und Arbeitsgerüsten auch von Betrieben außerhalb des Gerüstbauhandwerks bzw. auch von anderen Bauunternehmen ausgeführt werden, wenn sie in Verbindung mit deren Bauleistungen anfallen.
Hierzu wurde eine Neuregelung im „Fünften Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 9. Juni 2021 (in BGBl. I, Nr. 31, S. 1654, in Kraft seit 1. Juli 2021)“ getroffen. Darin erfolgen Aussagen speziell unter Artikel 2 zur Aufstellung von Schutz- und Arbeitsgerüsten. Danach dürfen auch andere Gewerbe in Anlage A der HwO wie Maurer und Betonbauer, Straßenbauer, Zimmerer, Dachdecker, Brunnenbauer, Maler und Lackierer, Installateure sowie Heizungsbauer Gerüstarbeiten künftig nur zur „Ermöglichung der jeweils zu diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten ausüben“.
Bieten Betriebe weiterhin Tätigkeiten des Gerüstbaus im Sinne von Arbeiten im Gerüstbauhandwerk an, ohne dafür in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, müssen sie einen erfolgreichen Antrag auf Eintragung in der Handwerksrolle stellen. Dafür wurde eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024 bestimmt. Danach ist die Ausführung von Gerüstbauarbeiten durch andere Gewerbe außer dem Gerüstbauhandwerk ohne Eintragung in der Handwerksrolle nicht mehr zulässig. Eine nicht fachgerechte Gerüstaufstellung kann mit erheblichen Gefahren verbunden sein. Das Gerüstbaugewerbe ist entscheidend für das Baugewerbe, da es Sicherheit und Arbeitsbedingungen für die Bauarbeiter verbessert und die Effizienz der Arbeit erhöht.
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Ausschreibung und Abrechnung von Gerüstarbeiten
Für die Leistungsbeschreibung sowie Abrechnung von Gerüstarbeiten sind die Regelungen in der ATV DIN 18451 – Allgemeine Technische Vertragsbedingung für Gerüstarbeiten (überarbeitete Ausgabe September 2023) – in der VOB Teil C zu berücksichtigen. Für Arbeits- und Schutzgerüste werden auch spezielle Aussagen in weiteren Gewerben wie bei Mauerarbeiten (ATV DIN 18330), Putz- und Stuckarbeiten (ATV DIN 18350), Tapezierarbeiten (ATV DIN 18366) u. a. getroffen. Bei der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (LV) werden die Teilleistungen der Gerüstarbeiten in der Regel in einem eigenen Leistungsbereich (LB) ausgeschrieben. Die Ausschreibung der Gerüstarbeiten kann sowohl mit freien Texte oder Standardleistungstexten erfolgen. Für Öffentliche Bauaufträge werden vorwiegend Standardtexte nach STLB-Bau – Dynamische Baudaten herangezogen. Entlohnung im Gerüstbaugewerbe
Im Gerüstbaugewerbe werden zwischen den Tarifvertragsparteien eigenständige Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer sowie für die Angestellten und Auszubildenden vereinbart. Vertragsparteien sind einerseits der Bundesverband Gerüstbau und die Bundesinnung sowie andererseits die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau). Maßgebend sind deutschlandweit:
- der Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (RTV) vom 27. Februar 2020 und
- der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Gerüstbauer-Handwerk in Deutschland vom 1. Juni 2021
Weiterhin werden eigenständig Tarifverträge zum Mindestlohn, zur Regelung der Ausbildungsvergütungen, zur Vermögensbildung, Tariflichen Zusatzrente und Zusatzversorgung für das Gerüstbau-Handwerk vereinbart. Für die Betriebe des Gerüstbau-Handwerks stieg der bundeseinheitliche Mindestlohn bei Gerüstbauern ab 1. Oktober 2023 auf 13,69 € je geleisteter Arbeitsstunde. Ab 1. Oktober 2024 wird dann der Mindestlohn 13,95 €/Stunde bis 30. September 2025 betragen. Nicht erfasst werden dabei aber jene Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) geführt werden sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind. Die Tarifvertragsparteien haben auch eine Anhebung der Ausbildungsvergütungen ab 1. Oktober 2023 vereinbart, geltend bis 30. September 2025.
Sie beträgt:
- 1. Ausbildungsjahr = 1.050 €
- 2. Ausbildungsjahr = 1.245 €
- 3. Ausbildungsjahr = 1.515 €
Von den beiden Tarifvertragsparteien wurde 1981 auch eine eigenständige Sozialkasse – SOKA-Gerüstbaugewerbe – als überbetriebliche Einrichtung gegründet. Die Mitgliedsbetriebe sind zur Abführung von Beiträgen verpflichtet und empfangen andererseits Leistungen der SOKA.