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Betriebe und Tätigkeiten im Gerüstbaugewerbe
Das Gerüstbaugewerbe umfasst alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen.
Erfasst werden danach auch solche Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbau-Logistik als Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstbaumaterial übernehmen. Als Gerüste gelten dabei alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
- das Auf-, Um- und Abbauen von Gerüsten sowie
- die Gebrauchsüberlassung von Gerüsten und Bühnen, die als Hilfskonstruktionen für die Ausführung von Bauarbeiten jeder Art benötigt werden.
Oft werden Gerüstarbeiten auch von Betrieben außerhalb des Gerüstbauhandwerks ausgeführt, können aber auch von anderen Bauunternehmen in Verbindung mit deren Bauleistungen anfallen und durchgeführt werden.
Neuregelung zur Aufstellung von Schutz- und Arbeitsgerüsten
Im „Fünften Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 9. Juni 2021 (in BGBl. I, Nr. 31, S. 1654, in Kraft seit 1. Juli 2021)“ erfolgen unter Artikel 2 Aussagen speziell zur „Aufstellung von Schutz- und Arbeitsgerüsten des Gewerbes Nr. 11 – Gerüstbauer“. Danach dürfen auch andere Gewerbe in Anlage A der HwO wie Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Brunnenbauer und Installateure Gerüstarbeiten künftig nur zur „Ermöglichung der jeweils zu diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten ausüben“.
Bieten Betriebe weiterhin Tätigkeiten des Gerüstbaus im Sinne von Arbeiten im Gerüstbauhandwerk an, ohne dafür in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, müssen sie einen erfolgreichen Antrag auf Eintragung in der Handwerksrolle stellen. Dafür wurde eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024 bestimmt. Danach ist die Ausführung von Gerüstbauarbeiten durch andere Gewerbe außer dem Gerüstbauhandwerk ohne Eintragung in der Handwerksrolle nicht mehr zulässig. Eine nicht fachgerechte Gerüstaufstellung kann mit erheblichen Gefahren verbunden sein.
Beschreibung und Abrechnung von Leistungen des Gerüstbauhandwerks
Für die Leistungsbeschreibung sowie Abrechnung von Gerüstarbeiten sind die Regelungen in der DIN 18451 – Allgemeine Technische Vertragsbedingung (ATV) für Gerüstarbeiten (Ausgabe September 2016) - in der VOB Teil C zu berücksichtigen. Oft werden auch für die Gerüstarbeiten Standardleistungstexte herangezogen. Entlohnung im Gerüstbauhandwerk
Im Ergebnis der Tarifrunde 2021 erhöhten sich die Löhne für die ca. 36.000 Beschäftigten im Gerüstbauhandwerk bundeseinheitlich ab 1. Oktober 2021 tabellenwirksam um 2,5 %. Damit stieg der Ecklohn von 17,04 €/Stunde auf 17,47 €/Stunde mit einer Laufzeit bis 30. September 2022. Ab 1. Oktober 2022 ist eine weitere Steigerung von 2,5 % vorgesehen. Der Ecklohn als Stundenlohn wird dann bei 17,91 € liegen. Ebenfalls ab 1. Oktober 2021 wurden auch die Ausbildungsvergütungen für Gerüstbauer entsprechend angehoben. Für die Betriebe des Gerüstbaugewerbes gilt ein bundeseinheitlicher Mindestlohn bei Gerüstbauern. Er wurde ab 1. Oktober 2021 um 0,35 € auf 12,55 €/Stunde heraufgesetzt. Ab 1. Oktober 2022 wird dann der Mindestlohn 12,85 €/Stunde betragen. Nicht erfasst werden dabei aber jene Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) geführt werden sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind. Im Rahmen der Tarifrunde 2021 wurde auch darüber Einigkeit der Tarifpartner erzielt, bei der Altersversorgung die Arbeitgeberbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer von 0,8 auf 1,2 % des Bruttolohns sowie für Angestellte von 11 auf 20 € anzuheben.