Bauleistungen

Teilbarkeit von Bauleistungen

In Verbindung mit der Umsatzsteuer gelten Teilleistungen als „wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen“, z. B. als „wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen“, z. B. als Werklieferungen oder Werkleistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird. Ausgeführte Teilleistungen müssen als Werkleistung fertiggestellt bzw. als Werklieferung selbstständig abnahmereif sein.
Sind Änderungen zu den Umsatzsteuersätzen vorgesehen, werden allgemein Teilleistungen unter Voraussetzungen anerkannt und darüber Regelungen im Einzelnen getroffen. Das betraf die Änderung des Regel-Umsatzsteuersatzes zum 1. Januar 2007 wie auch zuletzt die befristeten Änderungen zu den Steuersätzen nach dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29. Juni 2020 (in BGBl. I, S. 1512) mit Änderungen zum 1. Juli 2020 und 1. Januar 2021.
Spezifische Regelungen und Aussagen zur Anwendung der Umsatzsteuersätze traf das Bundesministerium der Finanzen mit dem BMF-Schreiben zur „Umsatzsteuer – Befristete Absenkung zum 1. Juli 2020 vom 30. Juni 2020“, veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I, speziell auch zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen in Tz. 3.2.2. Zu Anwendungsfragen der befristeten Umsatzsteuersenkung wurde weiterhin mit dem BMF-Schreiben vom 4. November 2020 Stellung genommen, betreffend für Bauunternehmen in Tz. 1 zu Voraus- und Abschlagsrechnungen sowie in Tz. 13 zu Leistungen des Gerüstbauhandwerks. Auf nähere Erläuterungen sei unter Umsatzsteuer bei Teilleistungen verwiesen.
Allgemein haben Teilleistungen folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
  • Es muss sich um eine „wirtschaftlich abgrenzbare Leistung“ handeln, die grundsätzlich auch teilbar ist und als Teilleistung selbst eine Werkleistung oder Werklieferung repräsentiert. Eine Aufteilung in Lieferelemente und in sonstige Leistungen entspricht den Anforderungen der Einheitlichkeit als Teilleistung.
  • Die Teilleistungen müssen einzeln geschuldet und bewirkt werden (vgl. Tz. 13.4 Satz 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)). Vor der Abrechnung bzw. dem Änderungsstichtag bliebe zu vereinbaren, dass für Teilleistungen Teilentgelte auch geschuldet und bewirkt werden bzw. zu zahlen sind und die Teilentgelte auch gesondert abgerechnet werden, beispielsweise mit einer Teilschlussrechnung.
  • Die Teilleistungen müssen vor dem Änderungsstichtag vollendet (bei Werkleistung) und abgenommen (bei Werklieferung mit Teilabnahme) worden sein. Diese Aussage deckt sich auch bei einem VOB-Vertrag mit der vergleichbaren Vorgabe in § 12 Abs. 2 VOB/B, wonach auf Verlangen „in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen“ sind.
Auch besteht bei einem Pauschalvertrag zur schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes anlässlich einer Umsatzsteuererhöhung die Möglichkeit der Aufgliederung in Teilleistungen durch einen nachträglich abgeschlossenen Ergänzungsvertrag.
Weiterhin kann die Zusammensetzung der Teilschlussrechnungen aus mehreren Einzelposten, die den Abschlagszahlungen entsprechen, die laut Zahlplan bei Fertigstellung der einzelnen Gewerke zu entrichten sind, als unschädlich gelten, denn Teilschlussrechnungen müssen weder eine nachprüfbare Leistungsrechnung noch die Feststellung des ausgeführten Leistungsumfangs durch Aufmaß enthalten.
Für die Teilbarkeit von Bauleistungen in abrechenbare Teilleistungen erfolgte zum BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 keine gewerkebezogene oder anderweitige Vorgabe. Bei vorherigen Änderungen der Umsatzsteuersätze (zuletzt zum 1. Januar 2007) wurden für die inhaltliche Abgrenzung durch die Finanzverwaltungen die Teilungsmaßstäbe auf Grundlage des BMF-Schreibens vom 28. Dezember 1970 herangezogen, und zwar mit folgenden Aussagen:
Art der ArbeitTeilungsmaßstäbe
Anschlüsse an Entwässerungs- und VersorgungsanlagenAufteilung erfolgt je Anlage
Außenputzarbeitenhaus- oder blockweise Aufteilung bis zur Dehnungsfuge
BodenbelagsarbeitenAufteilung nach Wohnung oder Geschoss
Dachdeckerarbeitenhaus- oder blockweise Aufteilung zulässig
Elektrische Anlagenbei Gesamtanlagen im Allgemeinen blockweise Aufteilung
Erdarbeitenhaus- oder blockweise Aufteilung
Fliesen- und PlattenlegerarbeitenAufteilung je Küche/Bad grundsätzlich zulässig - nicht nur bei Pauschal-, sondern auch bei Einheitspreisen
GartenanlageAufteilung erfolgt je nach Arbeit
Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationhaus- oder blockweise Aufteilung der Installationsanlagen zulässig; bei der Installation z. B. von Waschbecken, Badewannen und WC-Becken im Allgemeinen auch stückweise Aufteilung möglich
HeizungsanlagenAufteilung haus- oder blockweise je Anlage; bei selbstständigen Etagenheizungen kann nach Wohnungen aufgeteilt werden
Kanalbauabschnittsweise Aufteilung (z. B. von Schacht zu Schacht) zulässig
KlempnerarbeitenAufteilung je nach Art der Arbeit haus- oder stückweise zulässig (z. B. Regenrinne mit Fallrohr hausweise, Fensterabdeckungen - außen - stückweise)
Maler- und TapezierarbeitenAufteilung der Wohnungen im Regelfall zulässig; raumweise Aufteilung nicht möglich, wenn die Arbeiten untrennbar ineinanderfließen
Maurer- und BetonarbeitenNeubauten: Teilleistungen können im Allgemeinen nur haus- oder blockweise bewirkt werden; geschossweise Aufteilung grundsätzlich nicht zulässig
Naturwerkstein- und Beton- Werksteinarbeitenbei Objekten, die miteinander verbunden sind, stückweise Aufteilung
Ofen- und Herdarbeitenstück- oder wohnungsweise Aufteilung möglich
Putz- und Stuckarbeiten (innen)Aufteilung nach Wohnungen oder Geschossen möglich
Straßenbaufertige Straßenbauabschnitte stellen Teilleistungen dar; auch der bis auf die Feinschicht fertiggestellte Straßenoberbau einerseits und die Feinschicht andererseits können Teilleistungen sein; größere Erdarbeiten können ebenfalls Teilleistungen sein
Tischler-, Schlosser- und GlaserarbeitenAufteilung je nach Art der Arbeit im Regelfall stückweise zulässig (z. B. bei Tischlerarbeiten je Tür und Fenster, bei Schlosserarbeiten je Balkongitter)
ZimmererarbeitenAufteilung haus- oder blockweise zulässig
Besondere Aspekte sind bei Leistungen des Gerüstbaus zu beachten. Hierzu wurden Aussagen im o. a. BMF-Schreiben vom 4. November 2020 unter Tz. 13. Nr. 20 getroffen. Beim Gerüstbau wird für einen bestimmten Zeitraum eine „einheitliche“ Leistung vom Gerüstbauunternehmen erbracht, umfassend die Leistungsbestandteile der Grundvorhaltung des Gerüsts als Hauptleistung sowie die Aufbau- und Abbauleistungen als Nebenleistungen. Sie sind bei der Überlassung eines Gerüsts zwangsläufig als unmittelbar zusammenhängend anzusehen. Die „Gesamtleistung Gerüstbau“ kann aber auch in Teilleistungen nach den Leistungsbestandteilen Aufbau (Montage), Standzeit des Gerüsts und Abbau (Demontage) unter der Voraussetzung nach Nutzungszeiträumen aufgeteilt und als Teilleistungen vereinbart werden, wenn die einzelnen Leistungsbestandteile ebenfalls einzeln geschuldet und bewirkt werden. Sollten keine Teilleistungen vereinbart werden, gilt die Leistung dann erst mit dem Abbau als ausgeführt.
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