Art der Arbeit | mögliche Teilungsmaßstäbe |
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Anschlüsse an Entwässerungs- und Versorgungsanlagen | Aufteilung erfolgt je Anlage |
Außenputzarbeiten | haus- oder blockweise Aufteilung bis zur Dehnungsfuge |
Bodenbelagsarbeiten | Aufteilung nach Wohnung oder Geschoss |
Dachdeckerarbeiten | haus- oder blockweise Aufteilung zulässig |
Elektrische Anlagen | bei Gesamtanlagen im Allgemeinen blockweise Aufteilung |
Erdarbeiten | haus- oder blockweise Aufteilung |
Fliesen- und Plattenlegearbeiten | Aufteilung nach Bädern und Küchen (im Regelfall zulässig) |
Gartenanlage | Aufteilung erfolgt je nach Arbeit |
Gas-, Wasser- und Abwasserinstallation | haus- oder blockweise Aufteilung der Installationsanlagen zulässig; bei der Installation z. B. von Waschbecken, Badewannen und WC-Becken im Allgemeinen auch stückweise Aufteilung möglich |
Heizungsanlagen | Aufteilung haus- oder blockweise je Anlage; bei selbstständigen Etagenheizungen kann nach Wohnungen aufgeteilt werden |
Kanalbau | abschnittsweise Aufteilung (z. B. von Schacht zu Schacht) zulässig |
Klempnerarbeiten | Aufteilung je nach Art der Arbeit haus- oder stückweise zulässig (z. B. Regenrinne mit Fallrohr hausweise, Fensterabdeckungen - außen - stückweise) |
Maler- und Tapezierarbeiten | Aufteilung der Wohnungen im Regelfall zulässig; raumweise Aufteilung nicht möglich, wenn die Arbeiten untrennbar ineinanderfließen |
Maurer- und Betonarbeiten | Neubauten: Teilleistungen können im Allgemeinen nur haus- oder blockweise bewirkt werden; geschossweise Aufteilung grundsätzlich nicht zulässig |
Naturwerkstein- und Beton-Werksteinarbeiten | bei Objekten, die miteinander verbunden sind, stückweise Aufteilung |
Ofen- und Herdarbeiten | stück- oder wohnungsweise Aufteilung möglich |
Putz- und Stuckarbeiten (innen) | Aufteilung nach Wohnungen oder Geschossen möglich |
Straßenbau | fertige Straßenbauabschnitte stellen Teilleistungen dar; auch der bis auf die Feinschicht fertiggestellte Straßenoberbau einerseits und die Feinschicht andererseits können Teilleistungen sein; bei Neubau und Reparatur kann die Fertigstellung eines laufenden Meters nicht als Teilleistung angesehen werden |
Tischler-, Schlosser- und Glaserarbeiten | Aufteilung je nach Art der Arbeit im Regelfall stückweise zulässig (z. B. bei Tischlerarbeiten je Tür und Fenster, bei Schlosserarbeiten je Balkongitter), bei Glaserarbeiten je nach Art der Arbeit im Regelfall stückweise zulässig |
Zimmererarbeiten | Aufteilung haus- oder blockweise zulässig |