Art der Arbeit | Teilungsmaßstäbe |
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Anschlüsse an Entwässerungs- und Versorgungsanlagen | Aufteilung erfolgt je Anlage |
Außenputzarbeiten | haus- oder blockweise Aufteilung bis zur Dehnungsfuge |
Bodenbelagsarbeiten | Aufteilung nach Wohnung oder Geschoss |
Dachdeckerarbeiten | haus- oder blockweise Aufteilung zulässig |
Elektrische Anlagen | bei Gesamtanlagen im Allgemeinen blockweise Aufteilung |
Erdarbeiten | haus- oder blockweise Aufteilung |
Fliesen- und Plattenlegerarbeiten | Aufteilung je Küche/Bad grundsätzlich zulässig - nicht nur bei Pauschal-, sondern auch bei Einheitspreisen |
Gartenanlage | Aufteilung erfolgt je nach Arbeit |
Gas-, Wasser- und Abwasserinstallation | haus- oder blockweise Aufteilung der Installationsanlagen zulässig; bei der Installation z. B. von Waschbecken, Badewannen und WC-Becken im Allgemeinen auch stückweise Aufteilung möglich |
Heizungsanlagen | Aufteilung haus- oder blockweise je Anlage; bei selbstständigen Etagenheizungen kann nach Wohnungen aufgeteilt werden |
Kanalbau | abschnittsweise Aufteilung (z. B. von Schacht zu Schacht) zulässig |
Klempnerarbeiten | Aufteilung je nach Art der Arbeit haus- oder stückweise zulässig (z. B. Regenrinne mit Fallrohr hausweise, Fensterabdeckungen - außen - stückweise) |
Maler- und Tapezierarbeiten | Aufteilung der Wohnungen im Regelfall zulässig; raumweise Aufteilung nicht möglich, wenn die Arbeiten untrennbar ineinanderfließen |
Maurer- und Betonarbeiten | Neubauten: Teilleistungen können im Allgemeinen nur haus- oder blockweise bewirkt werden; geschossweise Aufteilung grundsätzlich nicht zulässig |
Naturwerkstein- und Beton- Werksteinarbeiten | bei Objekten, die miteinander verbunden sind, stückweise Aufteilung |
Ofen- und Herdarbeiten | stück- oder wohnungsweise Aufteilung möglich |
Putz- und Stuckarbeiten (innen) | Aufteilung nach Wohnungen oder Geschossen möglich |
Straßenbau | fertige Straßenbauabschnitte stellen Teilleistungen dar; auch der bis auf die Feinschicht fertiggestellte Straßenoberbau einerseits und die Feinschicht andererseits können Teilleistungen sein; größere Erdarbeiten können ebenfalls Teilleistungen sein |
Tischler-, Schlosser- und Glaserarbeiten | Aufteilung je nach Art der Arbeit im Regelfall stückweise zulässig (z. B. bei Tischlerarbeiten je Tür und Fenster, bei Schlosserarbeiten je Balkongitter) |
Zimmererarbeiten | Aufteilung haus- oder blockweise zulässig |