Buchhaltung / Rechnungswesen

Lohngebundene Kosten

Was sind lohngebundene Kosten?

Lohngebundene Kosten umfassen jene Kosten, die zusätzlich zum Grundlohn eines gewerblichen Arbeitnehmers gezahlt werden und vom Arbeitgeber zu tragen sind. In der Baupraxis wird der Begriff auch synonym für "Lohnzusatzkosten" verwendet, gleichermaßen auch gehaltsgebundene Kosten für Gehaltszusatzkosten.

Was zählt zu den lohngebundenen Kosten?

Die lohngebundenen Kosten umfassen in Unternehmen des Baugewerbes die Soziallöhne und Sozialkosten im Baugewerbe (gesetzliche, tarifliche und betriebliche Sozialkosten).

Wie werden sie in der Kalkulation berücksichtigt?

Die lohngebundenen Kosten werden bei der Angebotskalkulation bei der Berechnung des Kalkulationslohns mit einem vorbestimmten Zuschlag berücksichtigt und folglich mit im Baupreis zum Angebot für eine Baumaßnahme kalkuliert.
In den einheitlichen „Formblätter Preise“ (EFB-Preis) sind sie zusammengefasst mit einem Zuschlagssatz in % und einem absoluten Betrag je Arbeitsstunde in Zeile 1.2 der Formblätter 221 und 222 nach Vergabehandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) auszuweisen.
Der Zuschlag wird zur Basis Mittellohn vorbestimmt. Hierzu liegen vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) Musterberechnungen differenziert zu den Tarifgebieten Westdeutschland und Ostdeutschland für Unternehmen im Bauhauptgewerbe (im Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe) vor. Sie können unmittelbar für die betriebsindividuelle Berechnung eines Zuschlags genutzt werden.

Abgrenzung zu lohnbezogenen Kosten

Zu den lohnbezogenen Kosten zählen im Allgemeinen:
Die lohnbezogenen Kosten werden in den Musterberechnungen des HDB für das Bauhauptgewerbe zu Lohnzusatzkosten noch unter Tz. 2.3 angeführt, jedoch jeweils mit „0“. Seit 2016 werden keine Werte mehr ausgewiesen. In den Bauunternehmen werden die dafür anfallenden Kosten fast ausnahmslos innerhalb der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) im Rahmen des betrieblichen Rechnungswesens erfasst und ausgewiesen. Eine Berücksichtigung in der Kalkulation kann mit dem Zuschlag bzw. in der Umlage für AGK erfolgen. Damit reduzieren sich die Lohnzusatzkosten nunmehr nur noch auf die lohngebundenen Kosten.
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