Baukonstruktion

Mauerwerksausführung

Allgemeines

Beim Ausführen von Mauerwerk gilt allgemein zu beachten, dass z. B. durch stark saugfähige Steine dem Mörtel zu früh, zu viel Wasser entzogen wird. Um dies zu vermeiden, können die Steine z. B. vorgenässt werden.

Lager-, Stoß- und Längsfugen

Bei der Ausführung der Vermauerung wird hinsichtlich der Stoßfugenvermörtelung in zwei Arten unterschieden. Zum einen die Vermauerung mit und zum anderen ohne Stoßfugenvermörtelung.
Bei der Vermauerung mit Stoßfugenvermörtelung sind die Lagerfugen vollflächig zu vermauern und die Längsfugen satt zu verfüllen. Die Stoßfugen sind so zu verfüllen bzw. der Dünnbettmörtel vollflächig aufzutragen, dass die Wand den Schlagregen-, Wärme-, Schall- sowie den Brandschutz erfüllt. Sind die Mauersteine mit Mörteltaschen ausgestattet können die Steine entweder knirsch (so dicht wie möglich) verlegt und die Mörteltaschen verfüllt werden oder der Mörtel wird beim Vermauern auf die Steinflanken aufgetragen.
Die Ausführung der Vermauerung ohne Stoßfugenvermörtelung wird z. B. bei Plan-Mauersteinen praktiziert, um so wenig wie möglich Feuchtigkeit ins Mauerwerk zu bringen. Voraussetzung: die Steine müssen hierzu hinsichtlich Form und Maße geeignet sein, entweder sie haben stumpfe Seiten oder verfügen über ein Nut-Feder-System, sodass sie beim knirsch versetzten eine Verzahnung ausbilden.
Mauerwerk ohne Stoßfugenvermörtelung
Mauerwerk ohne Stoßfugenvermörtelung Bild: © f:data GmbH
Die Wand ist normgerecht errichtet, wenn sie den Anforderungen an Schlagregen-, Wärme-, Schall- sowie den Brandschutz standhält.

Verband

Bei der Ausführung ist darauf zu achten, dass das Mauerwerk im Verband errichtet wird. D. h. Stoß- und Längsfugen übereinander liegender Schichten müssen versetzt gemauert werden. Das Überbindemaß ü ist normiert, liegt in einer genau vorgegebenen Spanne und gilt auch für Pfeiler und kurze Wände. Die Höhe der Steine einer Reihe soll gleich sein. Weitere Anforderungen z. B. zur Steinhöhe und Festlegungen zum Höhenausgleich an Wandenden und Stürzen sind ebenfalls normiert.

Mauern bei Frost

Besondere Schutzmaßnahmen müssen ergriffen werden, wenn bei Frost Mauerwerk ausgeführt werden soll. Grundsätzlich gilt: gefrorene Baustoffe dürfen nicht verwendet werden und Frostschutzmittel sind unzulässig.
Wurde Mauerwerk frisch erstellt und es droht Frost (z. B. in der folgenden Nacht), so ist das Mauerwerk zu schützen, z. B. durch Abdecken. Wurde Mauerwerk durch Frost beschädigt, darf es nicht beibehalten, sondern muss abgetragen werden, bevor ein Weiterbau erfolgen darf.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Mauerwerksausführung"

Auszug im Originaltext aus DIN 58125 (2002-07)
ANMERKUNG Hallenstirnwände in Sporthallen siehe 3.10.2.3.2.1 Beschaffenheit von Oberflächen § 6 (1) Oberflächen von Wänden und Stützen sollen bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch unb...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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