Rechtsformen/ ARGE

Mindestwert der Bauleistung zur HU-Haftung

Die Hauptunternehmerhaftung eines Generalunternehmers (GU) oder Hauptunternehmers (HU) für den Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeitrag gilt erst ab einem Gesamtwert von 275.000 € (Nettovolumen) als Mindestwert aller "vom Hauptschuldner" (GU oder HU) den Nachunternehmern (NU) in Auftrag gegebenen bzw. weitervergebenden Bauleistungen für ein Bauwerk. Diese Auslegung folgt aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Oktober 2017 (Az.: B 2 U 1/15). Maßgebend ist nunmehr folglich weder das Volumen des Hauptauftrags noch der Wert des Auftragsvolumens zwischen GU/HU und des konkret beauftragten Nachunternehmens.
Vorher wurde allgemein davon ausgegangen, dass für den Mindestwert als "Grenzwert" die Summe sämtlicher für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen maßgebend ist, und zwar ohne Berücksichtigung, von wem die Aufträge erteilt wurden. Das Urteil des BSG bedeutet eine - die bisherige Auslegung - korrigierende Aussage. Der Mindestwert bezieht sich nur noch auf den "Hauptschuldner", der nicht nur ein GU, sondern auch ein HU (beispielsweise als Auftragnehmer nur für Rohbauleistungen und möglicher Weitervergabe von speziellen Bauleistungen wie Tiefbauleistungen an einen Nachunternehmer) sein kann. Der Gesamtwert leitet sich nur noch aus dem Gesamtwert aller vom jeweiligen Hauptschuldner an NU weitergegebenen Bauleistungen ab. Werden vom Hauptschuldner mindestens 275.000 € an einen oder mehrere NU weiter vergeben, dann ist der Mindestwert erreicht und es würde das Haftungsrisiko bestehen bzw. begründet sein. Dabei sind die durch den Hauptunternehmer selbst erbrachten eigenen Bauleistungen nicht mit einzurechnen. Bezüglich des Umfangs ist der geschätzte Gesamtwert maßgebend.
Nach der präzisierten Bestimmung des Mindestwerts wird sich die Haftung künftig vorwiegend auf die sehr großen bzw. größeren Bauunternehmen eingrenzen. In kleineren Bauunternehmen wird eine Weitervergabe an NU kaum den Mindestwert von 275.000 € als Nettovolumen überschreiten und dann nicht mit dem Haftungsrisiko behaftet sein. Sofern Möglichkeiten zur Enthaftung bei Erreichung des Mindestwerts (beispielsweise beim Einsatz von NU mit Nachweis im Präqualifizierungsverzeichnis) genutzt werden, kann weiterhin eine Haftung entfallen.
Die Hauptunternehmerhaftung betrifft grundsätzlich (außer in Missbrauchsfällen) nur den oder die direkt beauftragten Nachunternehmer. Aus dem Urteil des BSG leiten sich jedoch keine Aussagen ab, wie die Haftung in sogenannten "Nachunternehmerketten" als Folge von NU zu weiteren NU zu gestalten ist. Angenommen werden könnte, die Betrachtung nur für die jeweilige Ebene vorzunehmen.
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