Bauwerke

Bauwerk

Der Begriff „Bauwerk“ wird in Sprache und Baupraxis unterschiedlich genutzt und in verschiedenen Rechtsvorschriften angewendet.

„Bauwerk“ im Vertragsrecht nach BGB

Im Bauvertragsrecht nach BGB und VOB wird das Bauwerk allgemein als „eine unbewegliche, in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache“ angesehen.
Mit dieser Aussage wurde das Bauwerk erstmals im BGB mit Bezug auf § 650a Abs. 1 zum Bauvertrag nach BGB definiert, wobei noch die Erweiterung auf Außenanlagen und Teile von Bauwerken vermerkt wird.
Einbezogen sind damit nicht schlechthin Gebäude, sondern umfassend:
Speziell zum Verbraucherbauvertrag wird Bezug genommen auf den Bau eines neuen Gebäudes.
Ein Bauwerk wird allgemein als „eine unbewegliche, in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache“ verstanden.
Ein Bauwerk wird allgemein als „eine unbewegliche, in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache“ verstanden. Bild: © f:data GmbH

„Bauwerk“ als Resultat von VOB-Bauleistungen

Ein Bauwerk ist nach VOB das Ergebnis von Leistungen, speziell von Bauleistungen.
Diese umfassen unter anderem laut § 1 Abs. 1 im Abschnitt 1 der VOB Teil A:
  • Errichtung,
  • Instandhaltung und
  • Abriss.
Demgegenüber bezieht sich § 1 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 der VOB Teil A nach vergaberechtlichen Aspekten auf das „Bauvorhaben“. Lediglich § 13 in der VOB Teil B erwähnt das Bauwerk im Zusammenhang mit den Fristen für Mängelansprüche.

„Bauwerk“ in der Musterbauordnung (MBO)

Synonym zum Bauwerk wird oft auch von der baulichen Anlage als „mit dem Erdboden verbundene, aus Bauproduktenverordnung hergestellte Anlage“ gesprochen, so speziell in § 2 der Musterbauordnung (MBO) und in den jeweiligen Landesbauordnungen.

„Bauwerk“ nach Baukostengruppen in der DIN 276

Die Gliederung der Baukosten nach DIN 276 – Kosten im Bauwesen in der Ausgabe vom Dezember 2018 unterscheidet in der einheitlichen Kostengliederung für Hochbauten, Ingenieurbauten und Infrastrukturanlagen die:
Die Kostengliederung erfolgt weiter untergliedert von 1 bis zum 3-Steller (bzw. Hunderter-, Zehner- und Einer-Stellen) nach der DIN 276.

„Bauwerk“ nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO)

Am 7. Januar 2025 trat die neue Bauproduktenverordnung (BauPVO) in Kraft.
In Art. 1 Nr. 12 werden Bauwerke bezeichnet als:
Gebäude sowie Tief- und Ingenieurbauten, die sowohl über dem Boden als auch unter dem Boden bzw. über oder unter dem Wasser liegen können.“
Dazu zählen auch Einrichtungen für den Transport von Strom, Dämme, Wasserwege, Flughäfen oder Häfen. Die BauPVO legt im Anhang I die „grundlegenden Anforderungen an Bauwerke“ fest. Sie dienen als Grundlage für die Bestimmung wesentlicher Produkteigenschaften und harmonisierter technischer Spezifikationen.

Grundlegende Anforderungen an Bauwerke

Für Bauwerke gelten unter anderem diese grundlegenden Anforderungen:
  • Strukturelle Integrität von Bauwerken
    Zum Beispiel: Es müssen Strukturelemente über die geplante Lebensdauer hinweg dauerhaft, robust und gebrauchstauglich sein.
  • Brandschutz von Bauwerken
    Zum Beispiel: Die Tragfähigkeit des Bauwerks, der Zugänge und der Sicherheit muss während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleiben.
  • Schutz vor nachteiligen Auswirkungen
    Zum Beispiel: Hinsichtlich Hygiene und Gesundheit während des gesamten Lebenszyklus des Bauwerks ohne Gefährdung.
  • Sicherheit und Barrierefreiheit von Bauwerken
    Zum Beispiel: Vermeidung, dass sich bei der Nutzung des Bauwerks oder seines Betriebs Gefahren einer Beschädigung ergeben.
  • Widerstandsfähigkeit gegen Schalldurchgang und Schalleigenschaften
    Zum Beispiel: Es muss der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem nicht gesundheitsgefährdenden Pegel gehalten werden.
  • Energieeffizienz und thermische Leistung
    Zum Beispiel: Es sind die vorgesehenen Einrichtungen für Heizung und Kühlung unter anderem so zu entwerfen, auszuführen und zu nutzen, dass der Energieverbrauch gering zu halten ist.
  • Emissionen von Bauwerken in die Außenumgebung
    Zum Beispiel: Es dürfen keine Risiken aus unsachgemäßer Ableitung von Abwasser oder Gebäudeschäden entstehen.
  • Nachhaltige Nutzung von natürlichen Ressourcen
    Zum Beispiel: Minimierung von Trink- und Gebrauchswasser oder Abfall.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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