Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Mischgebiete

Mischgebiete können als Baugebiete mit ihren Bauflächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung im Bebauungsplan festgesetzt werden. Sie dienen nach § 6 in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Mischgebiet im Bebauungsplan einer Stadt
Mischgebiet im Bebauungsplan einer Stadt
Bild: © f:data GmbH
Zulässig sind nach § 6 Abs. 2 BauNVO auch:
  1. Wohngebäude,
  2. Geschäfts- und Bürogebäude,
  3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  4. Sonstige Gewerbebetriebe,
  5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, soziale, gesundheitliche, kulturelle und sportliche Zwecke,
  6. Gartenbaubetriebe,
  7. Tankstellen,
  8. Vergnügungsstätten, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind.
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