Dieser Brief dient einem Besteller/Verbraucher um eine Leistungsänderung anzuordnen. Empfänger ist der Bauunternehmer, der zuvor die Leistungsänderung als unzumutbar zurückgewiesen und daher auch kein Angebot zur Mehr- oder Mindervergütung unterbreitet hatte. Der Bauunternehmer erklärte dass für die Leistungsänderung keine betriebsinternen Gründe vorgebracht wurden und dem Besteller/Verbraucher daher bei Unzumutbarkeit die Beweislast obliegen würde.
Der Besteller/Verbraucher schreibt in dem Brief, dass nun bereits mehr als 30 Tage seit Zugang seines Begehrens beim Bauunternehmer ohne beidseitige Einigung vergangen sind und er nunmehr die Änderung anordnet. Er verweist auf § 650b Abs. 2 BGB, wonach der Auftragnehmer/Bauunternehmer verpflichtet ist, dieser Anordnung nachzukommen. Dann beschreibt er noch einmal, um welche Leistungen es sich genau handelt.
Der Besteller/Verbraucher erklärt, dass dem Bauunternehmer für den vermehrten oder verminderten Aufwand zur angeordneten Leistungsänderung ein Vergütungsanspruch nach Ausführung zusteht. Und ersetzt ihm einen Termin für den Nachtrag zur Vergütung mit Nachweis der in § 650c BGB aufgezeigten Anforderungen zur Kalkulation.