In diesem Brief teilt ein Verbraucher (Besteller) dem Auftragnehmer (Bauunternehmer) mit, dass er von seinem Recht nach § 650m Abs. 2 BGB Gebrauch machen will und bei der ersten Abschlagszahlung den Sicherheitsbetrag von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung einbehalten wird. Er greift zu dieser Maßnahme, da die vom Bauunternehmen versprochene Sicherheit für die rechtzeitige Ausführung des Bauvorhabens ohne wesentliche Mängel mittels einer Bürgschaft eines zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bis zum Eingang der 1. Abschlagsrechnung noch nicht eingegangen ist. Der Besteller bietet dem Bauunternehmen an, sofern er es noch wünscht, den Sicherheitseinbehalt durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft einlösen zu können.