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Mahnung_Nachtermin zum Bauausführungsbeginn bei Bauverträgen nach BGB

Mit diesem Brief mahnt der Besteller bzw. Verbraucher den Bauausführungsbeginn beim Bauunternehmen an. Er erklärt, dass im Bauvertrag kein konkreter Termin für den Baubeginn festgelegt ist, aber vereinbart wurde, dass die Bauausführung nach einer bestimmten Anzahl Arbeitstage nach Vorliegen der Baugenehmigung beginnen soll. Der Besteller bzw. Verbraucher hatte dem Bauunternehmer zum Vorliegen der Baugenehmigung Bescheid gegeben. Er schreibt jetzt, dass er feststellen musste, dass die Bauausführung noch nicht begonnen wurde, bzw. dass ein Verzug zum Bauausführungsbeginn von einer bestimmten Anzahl Arbeitstage vorliegt. Der Besteller/Verbraucher fordert den Bauunternehmer auf sofort oder spätestens zu einem festgelegten Termin mit der Bauausführung zu beginnen. Er macht darauf aufmerksam, dass der Bauunternehmer bei fruchtlosem Verstreichen des gesetzten Termins mit Konsequenzen dahingehend rechnen muss, dass der Besteller/Verbraucher prüfen wird, den Vertrag mit Bezug auf § 648 (§ 648a) BGB zu kündigen und Schadenersatz nach § 648 Abs. 6 BGB zu fordern.
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