Der Besteller schreibt hier dem Bauunternehmer, dass nun auch die Nachfrist für die Beseitigung eines angezeigten Ausführungsmangels erfolglos verstrichen ist. Er stellt fest, dass die Forderung auf Nacherfüllung für den Bauunternehmer zumutbar war, und kündigt an, nunmehr mit Bezug auf BGB § 637 Abs. 1 den Mangel selbst zu beseitigen. Den Bauunternehmer weist er darauf hin, dass er zu gegebener Zeit von ihm die erforderlichen Aufwendungen verlangen wird.