Diesen Brief sendet ein Auftragnehmer an den Auftraggeber, da keine speziellen Vereinbarungen über Bereitstellung getroffen wurden. Der Auftragnehmer beruft sich auf § 4 Abs. 4 VOB/B, in dem geregelt ist, dass der Auftraggeber, dem Auftragnehmer notwendige Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise und vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltliche zur Nutzung bzw. Mitbenutzung überlassen muss. Die Prüfung des Auftragnehmers hat aber ergeben, dass bestimmte, hierzu zählende Einrichtungen nicht zugänglich sind. Der Auftragnehmer fordert deshalb den Auftraggeber auf, die angeführten Einrichtungen bis zu einem genannten Termin bereitzustellen.