Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Beistellungen gegenüber Nachunternehmern

Was darf der Nachunternehmer mitnutzen?

Mit der Vergabe von Bauleistungen durch die Generalunternehmer (GU) bzw. Hauptunternehmer (HU) an Nachunternehmer (NU) kann auch die Mitbenutzung von Baustelleneinrichtungen (BE) sowie von weiteren Beistellungen für den NU ggf. unentgeltlich oder meistens in Form der Kostenbeteiligung der Nachunternehmer geklärt und der Höhe nach vertraglich vereinbart werden.
Im vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie für den Schlüsselfertigbau (SF-Bau) vorgelegten und empfohlenen Muster-Formular FSB 2022-3: Verhandlungsprotokoll / Nachunternehmervertrag (Sitz Inland) der Fassung 2022 können unter Tz. 6.6 Aussagen zur Mitnutzung und Kostenbeteiligung bestimmt werden.
Zur Mitnutzung beigestellt: Gerüst und Lastenaufzug.
Zur Mitnutzung beigestellt: Gerüst und Lastenaufzug. Bild: © f:data GmbH
Als Mitnutzungen können beispielsweise vom GU/HU bereitgestellt werden, jeweils mit Aussagen zur Art und Anzahl für:
  • Krane
  • Aufzüge
  • Gerüste
  • Wasseranschluss
  • Stromanschluss
  • Tagesunterkünfte / Sanitäreinrichtungen
  • Bauschild
  • Bewachung
  • Winterbaumaßnahmen
Die Mitnutzung kann unentgeltlich oder gegen ein zu vereinbarendes Entgelt, zuzüglich der Kosten für Verbrauchsmengenzähler wie bei Wasser und Strom, vereinbart werden. Zur vorzusehenden Kostenbeteiligung sollte zwischen den Vertragspartnern baumaßnahmenbezogen vorher eine Abstimmung erfolgen, insbesondere zur angemessenen Höhe einer Kostenbeteiligung für die einzelnen Mitnutzungen.

Kostenpflichtige Beistellungen gegenüber dem Nachunternehmer

Als Beistellungen durch die GU/HU sind mit Kostenbeteiligungen durch die NU nach vereinbarten Sätzen von der Netto-Abrechnungssumme beispielsweise üblich für:
Baustrom und Bauwasser0,3-0,8%
Bauwesenversicherung0,3-0,5%
Winterbaumaßnahmen0,0-0,2%
Schuttcontainer0,0-0,2%
Bauschild0,0-0,1%
Sicherungsmaßnahmen0,1-0,3%
Zu erwähnen bliebe noch, dass nach einem Urteil des OLG Hamburg vom 4. Dezember 2013 (Az.: 13 U 1/19) eine pauschale Umlage durch Abzug von der Netto-Schlussrechnungssumme für die Bereitstellung und den Verbrauch von Baustrom und Wasser sowie für die Mitbenutzung von Sanitäranlagen als unwirksam zu betrachten wäre und entschieden wurde, vermerkt als Hinweis zur Tz. 6.6 im o. a. FSB 2022-3 zum Verhandlungsprotokoll.
Hinsichtlich der Baureinigung kann mit Bezug auf Tz. 6.7 des Formblatts bei Unterlassen der Pflicht des NU (trotz Mahnung) der GU die Reinigung für den NU vornehmen und hierfür einen Prozentsatz von der geprüften Netto-Schlussrechnungssumme in Abzug bringen.

Gewerkebezogene Ansetzungen

Eine Vereinbarung nach gewerkebezogenen Prozentsätzen kann auch mit Bezug auf den wertmäßigen Gesamtverbrauch der Baustelle vorbestimmt werden. Dafür könnten die Schlüssel entsprechend den Wägungsanteilen für Bauleistungen des Landesamtes für Statistik Nordrhein-Westfalen herangezogen werden, die weitgehend auch den baubetrieblichen Erfahrungen entsprechen, beispielsweise:
Für Rohbauarbeiten
Mauerarbeiten18,1%
Betonarbeiten18,1%
Zimmerarbeiten4,0%
Für Ausbauarbeiten
Putz- und Stuckarbeiten7,4%
Fliesen- und Plattenarbeiten3,2%
Tischlerarbeiten7,4%
Sonstiger Ausbau2,6%
Als Variante käme auch zum Verbrauch von Baustrom und Bauwasser noch der Einbau von Zwischenzählern für die NU infrage, ist aber aus wirtschaftlichen Gründen meistens abzulehnen, weil der Mehraufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zu einer genaueren Verbrauchsberechnung steht.

Beistellungen bei der Kalkulation und Abrechnung

Vom NU sind die entgeltliche Mitnutzung und Beistellungen bei der Kalkulation in seiner Angebotssumme für den Bauauftrag zu berücksichtigen. Zu beachten bliebe dabei auch, dass bei vereinbarten prozentualen oder ggf. pauschalen Kostenbeteiligungen für Mitnutzung und Beistellungen der jeweilige NU berechtigt wird nachzuweisen, ob und in welchem Umfang geringere Kosten zum Bauauftrag in Anspruch genommen wurden oder gar keine Kosten entstanden sind. Vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung leitete sich eine deutlichere Aussage ab, dem NU den Nachweis über die tatsächlich in Anspruch genommene Beteiligung zu gewähren.
Kostenbeteiligungen sind bei der Rechnungslegung bzw. vom Netto-Betrag der Schlussrechnung abzusetzen, soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbaren.
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