Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Beistellung zu Stoffen vom Bauherrn

Erfolgen durch den Bauherrn als Auftraggeber Beistellungen von Stoffen wie für Einbaustoffe, dann werden diese dem Bauunternehmer als Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Bauunternehmer kauft diese Stoffe dann nicht selbst ein, sondern erhält sie vom Auftraggeber. Eine Beistellung kann bei allen Bauvertragsformen - sowohl bei einem VOB-Vertrag als auch bei einem Bauvertrag nach BGB und einem Verbraucherbauvertrag - erfolgen und bereits im Bauvertrag mit geregelt werden.
Der Bauunternehmer hat die beigestellten Stoffe dann aber für die von ihm zu erbringende Bauleistung einzusetzen und selbst von der vereinbarten Leistung bzw. Vergütung in Absatz zu bringen. Die beigestellten Stoffe gelangen nicht in die Verfügungsgewalt des Auftragnehmers und können folglich auch nicht als Gegenleistung angesehen werden. Die beigestellten Stoffe werden auch nicht wieder an den Bauherrn zurückgeliefert.
Der Auftraggeber ist, wenn im Bauvertrag nichts andere vereinbart wurde, auch gegenüber dem Bauunternehmen verpflichtet, "Anschlüsse für Wasser und Energie" auf der Baustelle bereitzustellen. Die Kosten für Bauwasser und Baustrom sowie für Messer und Zähler hat der Auftragnehmer zu tragen, können aber auch als Beistellungen vom Bauherrn behandelt werden. Oft wird hierzu ein Prozentsatz (z. B. 0,3 bis 0,8 % von der Bauauftragssumme) bereits im Bauvertrag vereinbart. Dann wären die Beträge in der Rechnungslegung des Bauunternehmens in Abzug zu bringen. Dies wird in der Regel so praktiziert, wenn ein General- bzw. Hauptunternehmer (HU) praktisch als Auftraggeber Baustrom und Bauwasser als Beistellungen gegenüber Nachunternehmern bereitstellt.
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