Baurecht / BGB

Bereitstellungen des Bauherrn zur Nutzung

Der Bauherr als Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) hat allgemein die Ordnung und das Zusammenwirken der Baubeteiligten zu regeln, die notwendigen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen einzuholen und die vertragsgemäße Bauausführung zu überwachen. Das gilt unabhängig von den jeweils gewählten Bauvertragsarten nach VOB oder BGB.
Speziell ist der Auftraggeber bei einem VOB-Vertrag nach § 4 Abs. 4, Nr. 4 in VOB/B - soweit im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde - auch verpflichtet, dem Bauunternehmen als Auftragnehmer "unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
  1. die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
  2. vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
  3. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie".
Die Kosten für den Verbrauch von Wasser und Energie, sowie für den Messer und Zähler, hat der Auftragnehmer zu tragen- bei mehreren Auftragnehmern jeweils anteilig. Dies kann auch durch Beistellungen geregelt werden, wofür meistens ein Prozentsatz (z. B. 0,3 bis 0,8 % von der Netto-Auftragssumme bzw. bei Rechnungslegung mit Bezug auf die ausgeführte Bauleistungssumme) im Bauvertrag vereinbart wird, besonders von General- bzw. Hauptunternehmern (HU) als Beistellungen gegenüber Nachunternehmern. Bei kostenloser Beistellung erfolgt der Abzug der wertmäßigen Beistellung bei der Rechnungslegung des Nachunternehmens an den GU/HU, analog bei Rechnungslegung vom Auftragnehmer gegenüber dem Bauherrn.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bereitstellungen des Bauherrn zur Nutzung"

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Zusätzlich zu den in VDI 6210 Blatt 1 beschriebenen Grundlagen und Rahmenbedingungen sind für die Planung und Ausführung der Abbruch-/Demontageleistungen erforderlich: Angaben zur Baustelle (z. B. Einsatz von Hebezeug, Arbeitszeiten), Angaben ...
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In Anlehnung an BG-BAU-Baustein C 301 „Abbrucharbeiten: Grundanforderungen/Maßnahmen“ [2] enthält eine Abbruchanweisung bei Arbeiten an baulichen und technischen Anlagen mindestens Angaben zu: Abbruchbaustelle (Ort, Straße, Beginn/Ende), Bau-/...
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