Baurecht / BGB

Unentgeltliche Nutzungen vom Auftraggeber

Der Auftraggeber hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf § 4 Abs. 4 VOB/B dem Bauunternehmen als Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
  • die notwendigen Lager und Lagerplätze auf der Baustelle,
  • vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
  • vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie.
Für einen Bauvertrag nach BGB werden im BGB keine spezielle Regelung getroffen.
Der Auftragnehmer kann sich mit einem Schreiben an den Auftraggeber wenden, ihm Bereitstellungen zu gewähren.
Die Mitnutzungen resultieren zwangsläufig aus den Besitzverhältnissen zum Grundstück und bereits vorhandenen Medienanschlüssen. Bei Wasser und Energie handelt es sich lediglich um den Anschluss. Die Kosten für den Verbrauch von Wasser und Energie hat grundsätzlich der Auftragnehmer zu tragen.
Die Form kann unterschiedlich sein, z. B. nach folgenden Varianten:
  • Kostenbeteiligung durch den Auftragnehmer im Umfang eines Prozentsatzes mit Bezug auf die Netto-Auftragssumme bzw. bei der Rechnungslegung auf die Ist-Bauleistung (Netto).
  • Möglich wäre auch eine Vereinbarung, z. B. die Beistellungen für Energie und Wasser nach gewerkebezogenen Prozentsätzen mit Bezug auf den wertmäßigen Gesamtverbrauch der Baustelle festzulegen wie bei Beistellungen gegenüber Nachunternehmern.
  • Als 3. Variante käme auch noch der Einbau von Zwischenzählern für den Auftragnehmer in Frage. Dies ist aber aus wirtschaftlichen Erwägungen in Frage zu stellen, weil der Mehraufwand kaum in einem vertretbaren Verhältnis zu einer genaueren Verbrauchsberechnung steht.
Darüberhinaus können weitere Überlassungen vertraglich vereinbart werden, z. B. für
  • Unterkünfte auf oder in der unmittelbaren Umgebung der Baustelle,
  • Mitbenutzung von Baugeräten wie Aufzugsnutzung u. a.,
  • Container für Abfälle.
Diese Überlassungen können ebenfalls ohne Entgelt, aber als Beistellung auch mit Kostenübernahme vereinbart werden.
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