Der Besteller bzw. Verbraucher antwortet dem Bauunternehmer mit diesem Brief auf dessen Schreiben, mit dem dieser Mindermengen angezeigt und mit Bezug auf die Regelungen der VOB/B um eine Anpassung als Erhöhung der vereinbarten Einheitspreise gebeten hatte. Der Besteller/Verbraucher begründet seine Ablehnung damit, dass seines Erachtens nach die Unterschreitung der Mengenansätze von mehr als 10 % gegenüber den Soll-Mengen in den aufgelisteten Positionen durch Mengenüberschreitungen von mehr als 10 % gegenüber den Soll-Mengen zu im Brief ebenfalls aufgelisteten Positionen und einer weiteren zusätzlichen Leistung ausgeglichen werden. Im Bauvertrag sei zwar eine Preisanpassung bei Mindermengen dem Grundsatz nach vereinbart worden, aber mit der Maßgabe, dass eine Anpassung von Einheitspreisen nur erfolgt, wenn der Auftragnehmer nicht in anderen Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält.