Der Besteller teilt dem Bauunternehmer mit diesem Brief mit, dass wie angekündigt, nach erfolglosem Ablauf und Verstreichen der Nachfrist zur Beseitigung eines angezeigten Mangels nun Selbstvornahme erfolgen wird. Der Besteller hat die voraussichtlichen Aufwendungen für die Beseitigung des Mangels ermitteln lassen. Er schreibt dem Bauunternehmer in welcher Höhe diese sich belaufen und verlangt nach § 637 Abs. 3 BGB einen Vorschuss in angemessener Höhe, welchen er wertmäßig beziffert. Der Besteller nennt einen Zahlungstermin und erklärt seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, falls keine Zahlung erfolgt.