Einrede zur Verjährung Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 gilt einheitlich für alle Werklohnforderungen gemäß § 195 BGB eine dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist. Der Beginn der Verjährung setzt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres ein, in dem...
Verjährung von Ansprüchen Das Verjährungsrecht wurde im BGB mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am ab 2002 neu geregelt: Für alle Werklohnforderungen gilt nach § 195 BGB einheitlich eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sie ist maßgebend für alle Ansprüche, ...
Verjährungsfristen Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform 2002 gilt gemäß § 195 BGB einheitlich für alle Werklohnforderungen eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Der Beginn der Verjährung von Ansprüchen setzt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres...
Verjährung – Wichtiges Thema zum Ende eines jeden Jahres 07.11.2019 So sicher, wie der Dezember der letzte Monat im Jahreskalender ist, so sicher geht es am Ende eines jeden Jahres um die regelmäßige Verjährungsfrist. So auch dieses Jahr. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt typischerweise mit de...