Baurecht / BGB

Neubeginn der Verjährung

Für Vergütungsforderungen zu erbrachten Bauleistungen endet nach § 195 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Neubeginn (früher als Unterbrechung bezeichnet) einer Verjährung von Ansprüchen bewirkt danach, dass eine bereits angelaufene Verjährungsfrist nicht beachtet wird und die Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen beginnt.
Der Neubeginn tritt nur noch in 2 Fällen mit Bezug auf § 212 BGB ein:
  • Anerkenntnis des Anspruchs durch den Schuldner durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise sowie
  • Beantragung oder Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung.
Wird die Vollstreckungshandlung jedoch auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben, so gilt der erneute Beginn der Verjährung als nicht eingetreten. Gleiches gilt auch dann, wenn:
  • dem Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung nicht stattgegeben wird oder
  • der Antrag zurückgenommen oder eine erwirkte Vollstreckungshandlung aufgehoben wird.
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