Baurecht / BGB

Mängelanspruchsfristen

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist zeitlich begrenzt und richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Die Regelfrist richtet sich nach § 634a Abs. 1 BGB und ist dort mit 5 Jahren für Bauwerke bestimmt. Fehlt eine Vereinbarung, dann gelten bei einem VOB-Vertrag die im § 13 Abs. 4 VOB/B festgelegten Mängelanspruchsfristen, und zwar differenziert für Bauwerke sowie andere Werke und Leistungen für folgende Zeiträume:
  • 1 Jahr:
    • für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen (VOB/B § 13 Abs. 4, Nr. 1),
  • 2 Jahre:
    • für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen,
    • für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen und Teile, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen (VOB/B § 13 Abs. 4, Nr. 2),
  • 4 Jahre:
    • für Bauwerke nach VOB/B § 13 Abs. 4, Nr. 1, wobei auch eine längere Frist vereinbart werden kann,
  • 5 Jahre:
    • für Bauwerke nach BGB § 634a Abs. 1,
    • für Sachen wie Baustoffe, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind (BGB § 438 Abs. 2),
    • für den Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen (BGB § 634a Abs. 1, Nr. 2).
Ein Ausschluss oder eine Verkürzung von Verjährungsfristen ist in Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht zulässig. Fristbeginn ist jeweils der Tag der Abnahme bzw. Teilabnahme der Bauleistung.
Die Verjährungsfristen gelten jedoch dann nicht, wenn eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff BGB vorliegt, wenn beispielsweise das Eigentum Dritter infolge des Mangels an der Bauleistung beschädigt wurde.
Ist die Mängelanspruchsfrist abgelaufen und liegen keine unerledigten Mängelanzeigen mehr vor, können Forderungen danach vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden. In einem solchen Fall kann der Auftragnehmer weitere Nachbesserungen ablehnen. Für die Mitteilung des Bauunternehmens als Auftragnehmer an den Auftraggeber wird die Schriftform empfohlen. Analog kann auch der Auftragnehmer bei einem Bauvertrag nach BGB die Nacherfüllung bei Mängelansprüchen ablehnen, wenn die Anspruchsfrist abgelaufen bzw. verjährt ist und er kann sie ggf. nach § 635 Abs. 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Andere als in BGB und VOB empfohlenen Mängelanspruchsfristen sollten nur dann vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen ist das bei öffentlichen Bauaufträgen bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 9 c im Abschnitt 1 sowie analog bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 9 c EU im Abschnitt 2 und zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 9 c VS im Abschnitt 3 der VOB/A-2016 abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrscheinlich erkennbar werden und inwieweit die Mängelursachen noch nachgewiesen werden können, aber auch die Wirkung auf die Preise und die Notwendigkeit einer billigen Bemessung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche kann auch gehemmt und/oder unterbrochen werden.
Liegt eine Unterbrechung vor, ist die bis zum Eintritt der Unterbrechung bereits abgelaufene Verjährungsfrist ohne Bedeutung. Die Frist beginnt nach der Unterbrechung (Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung) wieder neu zu laufen, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist oder einer an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet. Die neue Laufzeit beträgt nach § 13 Abs. 5, Nr. 1 VOB/B maximal 2 Jahre.
Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch ebenfalls vor dem Ende der Regelfrist oder einer anderen vereinbarten Frist.
Wurde durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber Sicherheit für Mängelansprüche in Form des Einbehalts von Geld aus der Schlussrechnung und Einzahlung auf ein gemeinsames Sperrkonto bei einem VOB-Vertrag nach § 17 Abs. 6 VOB/B geleistet, dann besteht Anspruch des Auftragnehmers auf Auszahlung des einbehaltenen Betrags nach Ablauf der Verjährungsfrist.
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