Mängelansprüche sind Rechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, wenn Bauleistungen Fehler oder Schäden aufweisen. Die Ansprüche auf angezeigte oder gerügte Mängel gelten nur innerhalb bestimmter Fristen.
Vertragliche Vereinbarung erforderlich
Mängelansprüche müssen vertraglich vereinbart sein und sind für den Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) zeitlich begrenzt und folglich auch die Verjährungsfrist. Die Fristen richten sich nach den Vereinbarungen in den Bauverträgen. Sie leiten sich für Werkverträge nach BGB oder auf Grundlage der VOB ab. Andere als in BGB und VOB empfohlene Mängelanspruchsfristen sollten nur dann vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist, z. B. bei öffentlichen Bauaufträgen im Rahmen nationaler Ausschreibungen im Unterschwellenbereich sowie analog bei EU-weiten Ausschreibungen. Mängelanspruchsfristen nach BGB
Nach § 634a BGB gelten 5 Jahre:
Mängelanspruchsfristen nach VOB
Fehlt eine Vereinbarung mit Regelfrist nach BGB, dann gelten bei einem VOB-Vertrag die im § 13 Abs. 4 VOB Teil B festgelegten Mängelanspruchsfristen, und zwar differenziert wie folgt zu Bauwerken, anderen Werken und Leistungen: Die angeführten Fristen sind jedoch allgemein dann nicht bestimmend, wenn eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB vorliegt. Das trifft z. B. zu, wenn Eigentum Dritter infolge des Mangels an der Bauleistung beschädigt wurde. Fristberechnung
Zu berechnen sind die Fristen nach §§ 186 bis 193 BGB.
Die Mängelanspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abnahme bzw. dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige bzw. Mängelrüge. Die Frist endet am letzten Tag um 24:00 Uhr. Ein Beispiel:

Bild: © f:data GmbH
Unterbrechung der Mängelanspruchsfristen
Eine Unterbrechung der Mängelanspruchsfrist tritt zunächst ein, wenn:
Liegt eine Unterbrechung vor, ist die bis zum Eintritt der Unterbrechung bereits abgelaufene Frist ohne Bedeutung. Die Frist beginnt nach der Unterbrechung und ggf. Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung wieder neu. Sie kann jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist oder einer an ihrer Stelle vereinbarten Frist enden.
Bei einem VOB-Vertrag beträgt die neue Verjährungsfrist gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB Teil B maximal zwei Jahre. Der Anspruch auf Beseitigung der dann angezeigten bzw. gerügten Mängel verjährt in zwei Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch ebenfalls vor dem Ende der Regelfrist oder einer anderen vereinbarten Frist. „Der Auftraggeber kann und sollte den Auftragnehmer auf die wieder neu anlaufende Frist für Mängelansprüche verbindlich hinweisen. Zum Neubeginn der Verjährungsfrist sollte ein schriftliches Anerkenntnis des Auftragnehmers erreicht werden.“ Hemmung der Mängelanspruchsfristen
Für den Zeitraum während der Mängelbeseitigung liegt eine Hemmung der Frist für Mängelansprüche vor. Die weitere Zweijahresfrist nach VOB beginnt dann erst nach Abnahme der Mängelbeseitigung neu. Kommt es jedoch nicht zur Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, dann endet die nach der Unterbrechung während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung durch Prüfung des Mangels bzw. von Verhandlungen, wenn der Auftragnehmer die weitere Mängelbeseitigung endgültig verweigert. Diese Aussage wurde in einem Beschluss des BGH vom 16.05.2013 (Az.: 7 ZR 73 / 11, Baurechts-Report 7 / 2013) getroffen.
Schließlich kann noch der Fall eintreten, dass der Auftragnehmer zwar die Mängelbeseitigung vornimmt, aber der Auftraggeber:
diese für unzureichend erachtet,
keine Abnahme der Mängelbeseitigung vornimmt oder
erneut eine Mängelanzeige bzw. -rüge stellt.
Wenn danach der Auftragnehmer die nochmalige Mängelbeseitigung verweigert, dann endet die Hemmung der Mängelansprüche bzw. Verjährung mit dem Zugang der Weigerungserklärung des Auftragnehmers. Die neue Zweijahresfrist beginnt nun mit dem Zugang der Verweigerung.
Ggf. sollte eine Vereinbarung zur Verlängerung der Verjährungsfrist angestrebt werden. Ansonsten kann auch eine Hemmung durch ein selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO oder durch eine Klageerhebung bewirkt werden.

Die Mängelanspruchsfrist ruht während der Mangelbeseitigung und läuft erst nach Abnahme oder Verweigerung weiter.
Bild: © f:data GmbH
Kein Anspruch nach Verjährung
Ist die Mängelanspruchsfrist abgelaufen und liegen keine unerledigten Mängelanzeigen bzw. Mängelrügen mehr vor, können danach Mängelansprüche vom Auftraggeber nicht mehr geltend gemacht werden. Das gilt unabhängig von der Art des Bauvertrags. Der Fristablauf einer Mängelanspruchsfrist führt aber im Grundsatz nicht zum Erlöschen von Ansprüchen des Auftraggebers. Das Bauunternehmen als Auftragnehmer ist aber berechtigt, weitere Nachbesserungen zu verweigern, indem es die Einrede der Verjährung erhebt.
Ansprüche zu evtl. neuen Mängeln nach Verjährung müssten ggf. neu gefordert werden.
Bei einem Bauvertrag nach BGB kann die Nacherfüllung von Mängelansprüchen nach § 635 Abs. 3 BGB auch verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. „Für die Mitteilung des Auftragnehmers zur Ablehnung weiterer Nachbesserungen oder deren Verweigerung wird seitens der Auftraggeber die Schriftform empfohlen.“ Wurde durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber Sicherheit für Mängelansprüche in Form des Einbehalts von Geld aus der Schlussrechnung und Einzahlung auf ein gemeinsames Sperrkonto bei einem VOB-Vertrag nach § 17 Abs. 6 VOB Teil B geleistet, dann besteht Anspruch des Auftragnehmers auf Auszahlung des einbehaltenen Betrags nach Ablauf der Mängelanspruchsfrist. Zu beachten bliebe noch ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB bei Baumaßnahmen, wenn mehrere Baubeteiligte zu Baumängeln infrage kommen. Das kann der Fall sein, wenn neben dem Bauunternehmen (z. B. für Ausführungsfehler) auch das bauüberwachende, verantwortliche Ingenieurbüro oder der Architekt (z. B. für Überwachungsfehler) haften.