Bauabrechnung

Abschlagszahlung

Abschlagszahlungen sind für Bauleistungen mit Bezug vor allem auf eine lange Bauzeit und dem meistens hohen Leistungsumfang und -wert üblich. Sie sind im Bauvertrag zu vereinbaren. Sachlich handelt es sich um vorläufige Zahlungen bzw. um Anzahlungen in Bezug auf den Vergütungsanspruch für ein Bauwerk als Gesamtwerk. Nach Abschluss aller Leistungen bzw. nach der Beendigung des Vertrags hat der bauausführende Unternehmer als Auftragnehmer seine Leistungen endgültig abzurechnen. Würde mit geleisteten Abschlagszahlungen eine Überzahlung zum Gesamtwerk eintreten, dann bliebe eine Verrechnung im Rahmen der Schlusszahlung vorzunehmen.
Regelungen liegen differenziert zu Verträgen zwischen Auftraggebern (als öffentliche Auftraggeber, Bauherrn, Besteller, Verbraucher oder Bauträger) und dem Bauunternehmer vor:
Eine Abschlagszahlung kann nach folgenden Voraussetzungen infrage kommen:
  • Vorleistung durch den bauausführenden Auftragnehmer,
  • Stellung stets vor Fertigstellung der Gesamtleistung bzw. des Bauwerks,
  • Nachweis der ausgeführten Leistung durch eine prüfbare Aufstellung, beispielsweise eines Aufmaßes und/oder mit einer Abschlagsrechnung.
Abschlagszahlungen können auch zu weiteren Leistungen vom bauausführenden Unternehmen verlangt und vereinbart werden, so bei:
  • vereinbarten Preisgleitklauseln, ggf. einer vereinbarten Lohngleitklausel und einer dazu gestellten Abschlagsrechnung,
  • angeordneten Leistungsänderungen sowie zusätzlichen und auch erbrachten Leistungen aus Nachträgen.
Als Voraussetzungen sind bei Abschlagszahlungen für zusätzliche Leistungen zu beachten, dass:
  • der Nachtrag durch den Auftraggeber angeordnet wurde,
  • die Nachtragsleistung bereits erbracht worden ist und
  • darüber eine prüfbare Rechnung vorliegt.
Werden Änderungen zu BGB-Bauverträgen vom Besteller oder vom Verbraucher zu Verbraucherbauverträgen begehrt, ist der Bauunternehmer verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zur Änderung zu erstellen. Einigen sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe, kann der Bauunternehmer nach § 650c Abs. 3 BGB 80 % der im Angebot genannten Mehrvergütung als ein Abschlag bei BGB-Leistungsänderung ansetzen.
Weiterhin können vom Bauunternehmen auch Abschlagszahlungen für angelieferte Stoffe oder Bauteile sowohl bei BGB-Verträgen nach § 632a Abs. 1 BGB als auch bei VOB-Verträgen nach § 16 Abs. 1 VOB/B verlangt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Stoffe:
  • angeliefert oder eigens für die erforderliche Leistung angefertigt und bereitgestellt wurden sowie
  • dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
Vom Auftraggeber kann auch eine Kürzung von Abschlagszahlungen erfolgen und ein angemessener Teil einbehalten bzw. verweigert werden, wenn beispielsweise:
  • die Bauleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden;
  • die Beseitigung von Mängeln während der Bauausführung verlangt werden kann und dafür ein Betrag nach § 641 Abs. 3 BGB zurückbehalten wird, in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (erläutert unter „Druckzuschlag“);
  • vom bauausführenden Unternehmer keine Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung gestellt wurde und daraufhin der Auftraggeber einen Sicherheitseinbehalt von der Abschlagszahlung vornimmt.
Erfolgte durch das Bauunternehmen eine Abschlagsrechnung mit Ausweis eines Nettobetrags, einer darauf berechneten Umsatzsteuer und des Bruttobetrags, dann ist durch das Bauunternehmen für den gezahlten Betrag des Bauherrn bzw. Auftraggebers die Umsatzsteuer abzuführen. Zu Abschlagszahlungen ist die Umsatzsteuer-Istbesteuerung von Bauleistungen maßgebend. Sofern Steuerschuldnerschaft nach § 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) für den Rechnungsempfänger der Bauleistungen gilt, dann ist vom bauleistenden Unternehmer in der Rechnungslegung keine Umsatzsteuer aufzuführen und folglich auch bei einer vereinnahmten Abschlagszahlung nicht abzuführen.
Bei der Schlussrechnung durch das Bauunternehmen sind die bereits vereinnahmten Abschlagszahlungen in Abzug zu bringen. Dafür mögliche Gestaltungen werden mit Beispielen unter Schlussrechnung demonstriert. Besonders zu beachten ist die Behandlung von Abschlagszahlungen in der Rechnungslegung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 und wieder ab 1. Januar 2021 aufgrund gesetzlich geänderter Umsatzsteuersätze, näher erläutert unter Umsatzsteuer-Absenkung und speziell Umsatzsteuer bei Anzahlungen.
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