Baurecht / BGB

Sicherheitsleistung

Die Sicherheitsleistung soll die vertragsgemäße Ausführung von Bauleistungen und zum anderen die Sicherung von Mängelansprüchen unterstützen. Mit ihr soll Gefahren und künftigen Rechtsverletzungen von vornherein begegnet werden. Eine Sicherheitsleistung sollte grundsätzlich vereinbart werden, betreffend sowohl Verträge nach VOB und als auch nach BGB.
Bei Baumaßnahmen mit einem VOB-Vertrag sowie grundsätzlich bei öffentlichen Bauaufträgen sind die Regelungen bestimmend:
  • in der VOB Teil A im § 9c im Abschnitt 1 der VOB/A für nationale Ausschreibungen im Unterschwellenbereich sowie analog bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte im § 9c EU im Abschnitt 2 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen im § 9c VS im Abschnitt 3 der VOB/A , wonach
    • auf die Sicherheitsleistung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten werden,
    • auf die Sicherheit für die Vertragserfüllung verzichtet werden soll, wenn die Auftragssumme 250.000 € ( ohne Umsatzsteuer) nicht überschreiten wird und
    • bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe , nicht offenem Verfahren , Verhandlungsverfahren und wettbewerblichem Dialog Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden sollen, sowie
  • in der VOB Teil B nach § 17 in der VOB/B heranzuziehen.
Verwiesen sei weiterhin zur Art der Sicherheitsleistung und ihrer Gewährung weiter auf die Regelungen zu:
  • Hochbaumaßnahmen in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) neu in Tz. 4 bis 6 in Richtlinie 214 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017 - Stand 2019), in der bisherige Regelungen aus den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) infolge Wegfalls des Formblatts und der Richtlinie 216, wonach neu die Möglichkeit zur Wahl des Verzichts oder der Vereinbarung einer prozentualen Sicherheit vorgesehen wird, und
  • zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Teil 3 unter Tz. 3.6.
Allein die Vertragsgestaltung und Vereinbarung nach VOB schlechthin bedeutet aber noch nicht, dass der Auftragnehmer Sicherheit leisten muss. Sie bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung im Bauvertrag, sonst sind die Aussagen in § 17 VOB/B gegenstandslos.
Hinsichtlich speziellerer Aussagen mit Musterbriefen sei verwiesen auf Sicherheitsleistung nach VOB.
Für die Sicherheitsleistung nach BGB sind die seit 2018 maßgebenden Regelungen zum:
Verwiesen sei hierzu ebenfalls auf nähere Erläuterungen und Musterbriefe unter:
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Sicherheitsleistung"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten. Unterschreitet die Auftragssumme 250000 € ohne Umsatzsteuer, ist auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und i...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten. Unterschreitet die Auftragssumme 250000 Euro ohne Umsatzsteuer, ist auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung un...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 81-41 (2011-09)
Es muss eine Notsteuereinrichtung vorgesehen werden.Die Höchstdauer, um die Plattform zur nächstgelegenen Haltestelle, an der die Tür geöffnet werden kann, zu bewegen, muss 15 Minuten betragen.Dieser Notbetrieb darf nur durch eine befugte oder sachku...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 81-41 (2011-09)
5.9.1 Konstruktive AusführungDie senkrechten Teile der Plattform müssen in der Lage sein, ohne eine elastische Verformung von mehr als 15 mm und ohne bleibende Verformung einer Kraft von 300 N standzuhalten, die im rechten Winkel an einem beliebigen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 32736 (2000-08)
Das Flächenmanagement umfasst das Management der verfügbaren Flächen im Hinblick auf ihre Nutzung und Verwertung.Nutzerorientiertes Flächenmanagement wie z. B. Nutzungsplanung, räumliche Organisation von Arbeitsprozessen und Arbeitsplätzen, ergonomi...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 81-41 (2011-09)
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach EN ISO 12100-1:2003 und die folgenden Begriffe.3.1 Ausgleichgewicht Masse, die der Energieeinsparung dadurch dient, dass sie die gesamte oder einen Teil der Masse des unbelasteten Plattforma...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 81-41 (2011-09)
6.1 Nachweis der konstruktiven Ausführung Tabelle 11 zeigt die Verfahren an, nach denen die Erfüllung der in Abschnitt 5 beschriebenen Sicherheitsanforderungen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vom Hersteller für jeden neuen Plattformaufzugstyp...
- DIN-Norm im Originaltext -
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