Baurecht / BGB

Einrede zur Verjährung

Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 gilt einheitlich für alle Werklohnforderungen gemäß § 195 BGB eine dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist. Der Beginn der Verjährung setzt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.
Droht eine Forderung zu verjähren, sollte der Gläubiger darauf bedacht sein, den Neubeginn der Verjährung oder die Hemmung der Verjährung herbeizuführen.
Ist jedoch der Zahlungsanspruch verjährt, dann kann der Anspruch durch den Gläubiger nicht mehr geltend gemacht bzw. durchgesetzt werden. Für die Verjährungseinrede liegt ein abrufbarer Musterbrief vor.
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