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Ab 1. Januar 2015 gelten im Baugewerbe höhere Branchenmindestlöhne, weiterhin tritt der gesetzliche Mindestlohn in Kraft sowie sich daraus ableitende Anforderungen und Aufzeichnungspflichten. Als Branchenmindestlöhne sind ab 1. Januar 2015 je Stunde zu zahlen im:
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Bauhauptgewerbe sowie für die Gewerbe im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV-Baugewerbe) für die:
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Lohngruppe 1 (Werker/Maschinenwerker) in Westdeutschland = 11,15 €, in Berlin = 11,15 € sowie in Ostdeutschland =10,75 €,
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Lohngruppe 2 (Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer) in Westdeutschland = 14,20 € sowie in Berlin = 14,05 €;
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Dachdeckerhandwerk = 11,85 € in Gesamt-Deutschland;
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Elektrohandwerk in Westdeutschland = 10,10 € sowie in Berlin und Ostdeutschland = 9,35 €.
Gesetzliche Grundlage bilden das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne (TV-Mindestlohn vom 3. Mai 2013). Die Beträge je Stunde entsprechen jeweils dem Gesamttarifstundenlohn (GTL), der sich aus Tarifstundenlohn und Bauzuschlag zusammensetzt.
Der Mindestlohn gilt stets für die Arbeitsstelle. Auswärtig beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind. Weitere Aussagen und spezielle Anwendungsbeispiele liefert ein vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie herausgegebener "Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe".
Am 1. Januar 2015 tritt auch das "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" (Mindestlohngesetz- MiLoG) vom 11. August 2014 (in BGBl. I S. 1348) zur Zahlung eines gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 € pro Stunde in Kraft. Gilt im Bauunternehmen jedoch der Branchenmindestlohn auf Grundlage des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes, dann findet der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 Abs. 3 MiLoG keine Anwendung.
Zu prüfen bleibt jedoch auch in den Bauunternehmen mit Branchenmindestlohn, ob für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis sowie Ausbildungs- und Praktikumsverhältnisse der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist, bzw. eine Ausnahme von dem persönlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn (Baugewerbe) und speziellen Branchen-TV vorliegt.
Für Praktikanten, Schüler und Schulabgänger ist jeweils eine eingehendere Prüfung zu empfehlen. Beispielsweise umfasst der Geltungsbereich des TV Mindestlohn (Baugewerbe) nicht Praktikanten, weil sie nicht als Arbeitnehmer des Unternehmens anzusehen sind. Nach der Definition zu den Arbeitnehmern nach § 22 Abs. 1, Satz 2 im MiLoG werden die Praktikanten jedoch mit zu den Arbeitnehmern gerechnet. Inwieweit sich daraus nach den Vorgaben im § 22 Abs. 1MiLoG ein gesetzlicher Mindestlohn ableitet, bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Bei Schülern und Schulabgängern sieht der TV Mindestlohn (Baugewerbe) im § 1 Abs. 3, Satz 2 Nr. 1 und 2 vor, dass sie zum Branchenmindestlohn (Bauhauptgewerbe) nicht zu erfassen sind im Falle von:
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Schülern an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
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Schulabgängern, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden.
Im § 22 Abs. 1 MiLoG werden zum persönlichen Anwendungsbereich Ausnahmen angeführt. So gilt der gesetzliche Mindestlohn für Praktika dann nicht, wenn sie
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auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer gesetzlichen Ausbildung einer Berufsakademie geleistet werden.
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bis 3 Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums dienen,
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bis 3 Monate begleitend zu einer Hochschul- oder Berufsausbildung bestehen, sofern vorher nicht ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestand,
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zur Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung oder zu einer Berufsausbildungsvorbereitung, beispielsweise auch im Rahmen von Berufsstart Bau dienen.
Nicht als Arbeitnehmer und folglich als Ausnahmen zur Anwendung des gesetzlichen Mindestlohns gelten nach § 22 Abs. 2 bis 3 MiLoG auch
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Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
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Auszubildende im Rahmen ihrer Berufsausbildung und von ausbildungsorientierten Studiengängen (duale Studiengänge), bei denen neben einem Abschluss auch ein Ausbildungsberuf erlangt wird,
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Ehrenamtliche im Rahmen und als Ausdruck eines bürgerschaftlichen Engagements.
Für Langzeitarbeitslose (mindestens einjährige Arbeitslosigkeit), die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langarbeitslos waren, besteht in den ersten 6 Monaten nach § 22 Abs. 4 MiLoG kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Nach § 19 Abs.1 AEntG ist das Bauunternehmen als Arbeitgeber verpflichtet, für die gewerblichen Arbeitnehmer den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Auf Verlangen einer Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzustellen, bei Bauleistungen auf der Baustelle.
Im Mindestlohngesetz (MiLoG) werden ebenfalls im § 17 Abs. 1 Aufzeichnungspflichten vorgegeben. Sie entsprechen den nach § 19 Abs. 1 im AEntG für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft zur Kontrolle der Branchenmindestlöhne. Hinzu käme nur eine Aufzeichnungspflicht für jene Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikumsverhältnisse, die unter den persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG fallen.
Aus dem § 17 Abs. 1 im MiLoG leitet sich aber auch die Aufzeichnungspflicht bei Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an Angestellte der Bauwirtschaft und ggf. Poliere ab 1. Januar 2015 ab, ohne dass hierzu bisher eine Einschränkung auf ein bestimmtes Monatseinkommen festgelegt wurde. Solange ist die Aufzeichnungspflicht nach den Anforderungen sicherzustellen.