06.04.2013 | Lohn / Tarif / Rente

Tarifvertragsänderung zur Urlaubsvergütung bei Arbeitsausfällen

Tarifvertragsänderung zur Urlaubsvergütung bei Arbeitsausfällen
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Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft haben mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die Urlaubsvergütung für gewerbliche Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen ohne Lohnanspruch neu geregelt und die Tarifverträge entsprechend geändert.
§ 8 Nr. 5 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) sowie § 6 der Bayerischen Urlaubsregelung wurden dahingehend geändert, dass eine Mindesturlaubsvergütung für bestimmte Arbeitsausfälle ohne Lohnanspruch in folgenden Fällen besteht:
  • Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit (ohne Entgeltfortzahlung)
  • Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde
Die Mindesturlaubsvergütung beträgt pro Ausfallstunde 14,25 % des zuletzt gemeldeten Bruttolohns pro lohnzahlungspflichtige Stunde. Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung für Krankheit ohne Lohn entsteht im laufenden Monat und wird von SOKA-BAU nach Abgabe der Meldung des Arbeitgebers auf dem Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben. Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung für Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde entsteht nach Ablauf des Schlechtwetterzeitraumes. Er wird von SOKA-BAU nach Abgabe der letzten Meldung für den Schlechtwetterzeitraum, also nach dem Monat März, dem Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Michael Delmhorst, SOKA-BAU -
www.soka-bau.de
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