Neben der Reform des Werkvertragsrechts im BGB erfolgte zum 01.01.2018 auch eine Änderung des kaufvertraglichen Gewährleistungsrechts, mit der u. a. die Ersatzpflicht hinsichtlich der Aus- und Einbaukosten einer mangelhaften Kaufsache neu geregelt wird.
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Bislang gab es eine verschuldensunabhängige Verpflichtung des Verkäufers, die Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache sowie die Kosten des Wiedereinbaus der nachgebesserten Kaufsache zu tragen, sofern es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf handelte.
Dies führte zu der als ungerecht empfundenen Situation, dass der Verbraucher-Käufer, der bspw. im Baumarkt mangelhaftes Parkett kauft, dieses einbauen lässt und dann erst den Mangel entdeckt, vom Verkäufer neben der Nacherfüllung in Bezug auf die mangelhafte Kaufsache auch den Aus- und Wiedereinbau derselben (bzw. unter weiteren Voraussetzungen Kostenerstattung) verlangen konnte, während der (Bau-)Werkunternehmer, der fehlerhaftes Material beim Lieferanten bezog, den Aus- und Einbau in der Regel auf eigene Kosten durchführen musste.
§ 439 Abs. 3 BGB n.F. bestimmt, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer – unabhängig davon, ob es sich um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt – die erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften Kaufsache und den Wiedereinbau/das Wiederanbringen der nachgebesserten Sache zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass zum einen die Kaufsache entsprechend ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder mit einer anderen Sache verbunden wird und zum anderen, dass der Käufer zum Zeitpunkt des Einbaus/Anbringens von dem Mangel keine Kenntnis hatte.
Liegt bereits vor dem Einbau/Anbringen der Kaufsache Kenntnis des Käufers vom Mangel vor, so ist der Käufer gehalten, ein Nachbesserungsverlangen an den Verkäufer zu stellen, bevor er die Sache erstmalig einbaut/anbringt.
Neben der Änderung, dass die Regelung des § 439 Abs. 3 BGB n. F. für alle Kaufverträge gilt, besteht kein Recht des Verkäufers mehr, den Aus- und Wiedereinbau der Sache selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Der Anspruch ist direkt auf Kostenerstattung gerichtet.
Die Begründung hierfür ist in den Fällen der bauvertraglichen Drittbeziehungen zu sehen:
Der Besteller hat im Werkvertragsrecht nicht nur Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Unternehmen bei unsachgemäßer Werkleistung als solcher, sondern auch bei der Verwendung mangelhaften Materials. Zumindest in den Fällen, in denen mangelhaftes Material zum Einsatz kam, besteht eine Regressmöglichkeit des Unternehmers gegenüber seinem Lieferanten/Verkäufer. Stünde dem Verkäufer das Recht zu, den Ausbau des mangelhaften Materials und den späteren Wiedereinbau nach der Nachbesserung selbst vorzunehmen, so müsste der Besteller mit dem Verkäufer einer dritten Person, zu der er keinerlei vertragliche Beziehungen besitzt, den Zugriff auf seine Rechtsgüter gewähren.
Vor diesem Hintergrund ist die Regelung verständlich und nachvollziehbar.
Für Zwei-Personenverhältnisse (Käufer kauft Material und baut dieses selbst ein) ist die vom Gesetzgeber gewählte Lösung nunmehr hinzunehmen, auch wenn sie für den Käufer den Nachteil bringt, sich selbst um einen Dritten bemühen zu müssen, der den Aus- und Wiedereinbau vornimmt.
Flankierend zu dieser Neuregelung findet sich der Rückgriff des Verkäufers gegen den Lieferanten in § 445 a BGB n.F. Die Regressansprüche in der Lieferkette bestehen nun ebenfalls unabhängig davon, ob es sich beim letzten Verkauf um einen Verbrauchsgüterkauf handelte oder nicht. § 445 a Abs. 1 BGB n.F. enthält einen selbstständigen, § 445 a Abs. 2 BGB n.F. einen unselbstständigen Regressanspruch. Die weiteren Lieferanten der Lieferkette können ihrerseits nach § 445 a Abs. 3 BGB n.F. Regress nehmen.
Auf diese Art und Weise sollen die durch den Mangel entstandenen Kosten möglichst bis zu demjenigen durchgereicht werden, in dessen Bereich der Mangel entstanden ist.
Die Verjährung der Rückgriffsansprüche in der Lieferkette ist jetzt in § 445 b BGB n.F. geregelt. Sonderbestimmungen für den Verbrauchsgüterkauf finden sich in § 478 BGB n.F.