Architektenaufträge mit Gemeinden müssen schriftlich erteilt werden. Fehlt die Schriftform, ist der Vertrag unwirksam – selbst wenn eine mündliche Absprache getroffen wurde.
Die Erteilung eines Architektenauftrages für Planungen für ein Restaurant und eine Bücherei im Rahmen des Umbaus eines städtischen Kulturzentrums ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung und bedarf daher der Schriftform. Wird die Schriftform nicht eingehalten, wird die Gemeinde rechtlich nicht gebunden, so dass es an einem wirksamen Vertragsschluss fehlt.

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Der Sachverhalt: Architekturbüro verlangt Honorar von der Stadt
Das klagende Architektenbüro verlangt von der beklagten Stadt die Zahlung von Architektenhonorar. Das Architektenbüro wurde im Jahr 2010 im Zusammenhang mit dem Neubau eines Kulturzentrums, bestehend aus einer Stadtbücherei, einem Restaurant sowie einer Stadthalle, mit Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 unstreitig von der beklagten Stadt beauftragt. Diese Leistungen wurden mit der Schlussrechnung aus dem März 2011 abgerechnet und vollständig beglichen.
Nachdem sich die beklagte Stadt in der Folgezeit entschlossen hatte, für die Errichtung des Kulturzentrums Fördergelder in Anspruch zu nehmen, wurden weitere Architektenleistungen entsprechend den Vorgaben der Bezirksregierung ausgeschrieben. Das Architektenbüro behauptete im Prozess, es sei ein Architektenvertrag für den Neubau der Stadtbücherei sowie für den Neubau des Restaurants als Teile des Kulturzentrums mit Architektenleistungen für die Leistungsphasen 3 bis 6 zwischen den Parteien geschlossen worden. Der entsprechende Auftrag sei mündlich durch den damaligen Bürgermeister erteilt worden. Diese Leistungen rechnete das Architektenbüro mit ordnungsgemäßer Schlussrechnung im Dezember 2016 ab. Das Architektenbüro meinte weiter, es habe diese Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die beklagte Stadt habe keine Einwendungen gegen die Schlussrechnung erhoben. Nachdem die beklagte Stadt nicht zahlte, kam es im Juni 2020 zu einem ersten Gerichtsverfahren. Das OLG Hamm hatte diesen Fall sodann in der Berufungsinstanz zu beurteilen.
Die Entscheidung: Kein wirksamer Architektenvertrag ohne Schriftform
Die Klage wurde abgewiesen. Denn die Erteilung eines Architektenauftrags für Planungen der Leistungsphasen 3 bis 6 stellt kein Geschäft der laufenden Verwaltung gem. § 64 Abs. 2 GO NRW dar und bedarf mithin gem. § 64 Abs. 1 GO NRW der Schriftform. In vielen Bundesländern gibt es inhaltsgleiche Regelungen, so dass der vorliegende Sachverhalt auf viele Regionen übertragbar ist.
Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des Architektenhonorars scheidet mangels Abschlusses eines wirksamen Architektenvertrages aus. Das Architektenbüro konnte den Abschluss eines mündlichen Vertrages nicht schlüssig darlegen. Selbst wenn ein mündlicher Vertrag zustande gekommen wäre, wäre dieser nach § 64 GO NW unwirksam, da es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Die Beauftragung des Architektenbüros mit Planungsleistungen für ein umfangreiches Bauvorhaben wie das Kulturzentrum erfordert die Schriftform und die Unterzeichnung durch den Bürgermeister bzw. dessen Vertreter. Sofern diese Schriftform nicht eingehalten wird, ist ein etwaiger Vertragsschluss gem. § 64 Abs. 4 GO NW wegen fehlender Vertretungsmacht der Erklärenden unwirksam. Geschäfte der laufenden Verwaltung zeichnen sich durch die Regelmäßigkeit und Häufigkeit einer Angelegenheit aus. Ein „Geschäft der laufenden Verwaltung" liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Angelegenheit für die Stadt eine grundsätzliche politische, rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung hat und erhebliche Verpflichtungen erwarten lässt. Der Neubau des Kulturzentrums ist kein Fall der laufenden Verwaltung.
Eine konkludente Beauftragung durch Entgegennahme und Verwertung der Architektenleistungen ist ebenfalls unwirksam, da die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten wurden. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht wurden nicht hinreichend dargelegt.
Die Bedeutung: Schriftform bei Verträgen mit Gemeinden unerlässlich
Jedem Bauunternehmen, welches mit einer Gemeinde einen Vertrag schließt, ist dringend anzuraten, auf einer vom Bürgermeister bzw. von dessen Vertreter unterzeichneten schriftlichen Beauftragung zu bestehen. Was unter dem Begriff der Schriftform zu verstehen ist, wird in § 126 BGB allgemeingültig definiert: Ein Vertrag muss durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Eine Erklärung per E-Mail, Scan oder WhatsApp wäre nicht ausreichend.