11.12.2014 | Baurecht / BGB

Die Bauleistungsverträge und das Verbraucherrecht

Informationspflichten des Unternehmers

Bauleistungsverträge und Verbraucherrecht
Bild: © Andreas Wechsel, Fotolia.com
Wir hatten im Artikel Bauleistungsverträge und Verbraucherrechtüber die Auswirkungen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU per 13.06.2014 in deutsches Recht berichtet. Danach war zunächst festzuhalten, dass das Verbraucherrecht grundsätzlich auch auf Bauleistungen anzuwenden ist, sowohl bei Vertragsanbahnungen und -abschlüssen innerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers – sog. stationärer Handel – als auch außerhalb derselben – früher sog. Haustürgeschäfte – und im Fernabsatz.
Für den Bereich der Verträge über den Bau neuer Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden war festzuhalten, dass hier unter verbraucherrechtlichen Gesichtspunkten lediglich die Allgemeinen Pflichten und Grundsätze gem. § 312a Abs. 1, 3, 4 und 6 BGB zu beachten sind. Für den – überwiegenden – Bereich der Bauleistungen, die also keinen Neubau von Gebäuden und/oder keine erheblichen Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Gegenstand haben, bestimmt das Verbraucherrechte-Umsetzungsgesetz für Vertragsabschlüsse im stationären Handel, außerhalb von Geschäftsräumen, im Fernabsatz einschl. elektronischen Geschäftsverkehr eine Vielzahl von Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher.
Im Fernabsatz und bei Vertragsabschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen kommt ein Widerrufsrecht des Verbrauchers hinzu.
Die Inhalte und Umfänge der einschlägigen Informationspflichten sind im Wesentlichen in den Artikeln 246 EGBGB – Informationspflichten beim Verbrauchervertrag, 246a EGBGB – Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen – und 246c EGBGB – Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr - geregelt. Nachfolgend sollen nur die sich aus Artikel 246 und 246a EGBGB ergebenden Informationspflichten betrachtet werden.
  1. Die Allgemeinen Informationspflichten beim Verbrauchervertrag gem. Artikel 246 EGBGB gelten im stationären Handel, also bei Vertragsanbahnungen und -abschlüssen mit Verbrauchern innerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers, § 312a Abs. 2 BGB. Die Informationen sind dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen. Im Wesentlichen handelt es sich bei den zu erteilenden Informationen um solche, welche beim Abschluss eines Bauleistungsvertrages gängige Praxis sind. Gefordert werden u.a. die genaue Bezeichnung der Identität des Unternehmers einschließlich der Anschrift seiner Niederlassung und der Telefonnummer, die wesentlichen Eigenschaften der Bauleistungen, die Angabe des Gesamtpreises der Bauleistungen einschl. Steuern und Abgaben oder, wenn dies vernünftiger Weise im Voraus nicht möglich ist, die Angaben zur Art der Preisberechnung, die geltenden Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, der Leistungstermin, das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts, die Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien.
  2. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, § 312b BGB, und Fernabsatzverträgen, § 312c BGB, sind die Informationspflichten des Unternehmers erweitert, § 312d BGB i.V.m. Artikel 246a EGBGB. Der Verbraucher ist u.a. auch über alle sonstigen Kosten der Leistung zu informieren, so solche anfallen und für den Fall, dass der Unternehmer die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, hierüber und die Bedingungen derselben.
    Zu beachten ist, dass die dem Verbraucher erteilten Informationen Bestandteil des Vertrages werden, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart, § 312d Abs. 1 S. 2 BGB, darüber hinaus, dass der Unternehmer vom Verbraucher zusätzliche und sonstige Kosten nur verlangen kann, wenn er diesen über diese Kosten informiert hat, § 312d Abs. 2 BGB.
    Dem Verbraucher steht aufgrund § 312g Abs. 1 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu, weshalb der Unternehmer verpflichtete ist, den Verbraucher auch hierüber zu informieren. Folgende Informationen sind dem Verbraucher bei Bauleistungsverträgen mindestens zu erteilen:
    1. die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs.2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB;
    2. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer einen angemessenen Betrag nach § 357 Abs. 8 BGB für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.
      Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er die Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB zutreffend ausgefüllt in Textform an den Verbraucher übermittelt.
      Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn:
      • dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nicht zusteht, er seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder
      • das Widerrufsrecht des Verbrauchers vorzeitig erlöschen kann und über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein bestehendes Widerrufsrecht verliert.
  3. Der Unternehmer hat dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen alsbald nach Vertragsschluss eine Abschrift des Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden unterzeichnet wurde oder eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, auf Papier zur Verfügung zu stellen, § 312f Abs. 1BGB. Stimmt der Verbraucher zu, kann diesem die Abschrift oder Bestätigung des Vertrages auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger erteilt werden. Hat der Unternehmer die Informationen gem. § 246a EGBGB dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, muss eine Vertragsbestätigung diese Informationen nicht noch einmal wiedergeben.
    Für Fernabsatzverträge ist die Erteilung einer Bestätigung des Vertrages entsprechend geregelt, § 312f Abs. 2 BGB. Die Erteilung der Bestätigung hat hier mit angemessener Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, zu erfolgen.
  4. Erleichterte Informationspflichten des Unternehmers bestehen für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene (Klein-)Verträge über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die der Verbraucher ausdrücklich beim Unternehmer angefordert hat und bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort erfüllt werden und die vom Verbraucher zu zahlende Vergütung 200 € nicht übersteigt, Artikel 246a § 2 EGBGB. Bei derartigen Vertragskonstellationen ist der Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 verpflichtet, dem Verbraucher lediglich die Informationen zu seiner Identität und Anschrift und den Preis oder die Art der Preisberechnung zusammen mit einem Kostenvoranschlag über die Gesamtkosten zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 2 Abs. 2 ist der Verbraucher darüber hinaus aber auch über die wesentlichen Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen, ggfs. die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular zu informieren und ggfs. darüber, dass er seine Willenserklärung nicht widerrufen kann oder die Umstände, unter denen er ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht vorzeitig verliert.
    Zu beachten ist, dass dem Verbraucher auch bei den hier angesprochenen Kleinverträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wurden, eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrages gem. § 312f Abs.1 BGB zu erteilen ist, die sämtliche zu erteilenden Informationen gem. Artikel 246a § 1 EGBGB, also nicht nur die in § 2 bestimmten, zu enthalten hat. Stimmt der Verbraucher ausdrücklich zu, kann der Unternehmer die Informationen gem. § 2 Abs. 2, auch in anderer Form zur Verfügung stellen, Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 4 EGBGB.
    Insoweit besteht eine Entlastung des Unternehmers von den Informationspflichten bei Kleinverträgen über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten lediglich in der Phase der Vertragsanbahnung.
    Soweit dem Verbraucher, wie oben dargelegt, bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurden, ein Widerrufsrecht zusteht, sollen die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts Gegenstand einer der nächsten Ausgaben der bauprofessor.nachrichten sein.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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