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Digitales Planen und Bauen im Allgemeinen und Building Information Modeling (BIM) –Bauwerksdatenmodellierung – im Besonderen werfen vielfältige rechtliche Fragen auf. Diese Rechtsfragen sind in Hamm durch den neu eingerichteten Arbeitskreis Ia auf dem 6. Baugerichtstag 2016 und auf dem 7. Baugerichtstag 2018 kontrovers diskutiert worden. Aus der nach wie vor aktuellen Dogmatik der Netzverträge – siehe Mathias Rohe, Netzverträge (Tübingen 1998) – lässt sich hierfür einiges lernen. Es handelt sich dabei um „Ketten von Einzelverträgen außerhalb gesellschaftsrechtlicher Organisationsformen, deren Glieder zwar grundsätzlich selbständig sind, die in ihrer Summe aber doch ein Gesamtsystem konstituieren und zugleich von ihm abhängig sind“ (Rohe, S. 4).
Das private Bauvertragsrecht, das gerade erst zum 01.01.2018 gründlich reformiert worden ist, bedarf nach überwiegender Auffassung indessen keiner Anpassung an das digitale Planen und Bauen bzw. an das BIM. Vielmehr können sämtliche privatrechtlichen Probleme durch besondere Vertragsbedingungen – BIM-BVB – gelöst werden, siehe Eschenbruch/Leupertz, BIM und Recht, zweite Auflage vom Werner Verlag für Mitte 2019 angekündigt. In diesen BIM-BVB sind unter anderem die Nutzungsrechte mit den Daten zu vereinbaren, die in das digitale Planungsobjekt eingepflegt werden. Ferner ist der Umgang mit vertraulichen Daten bzw. sind Zugriffsrechte näher zu regeln bzw. zu beschränken. Bei größeren Projekten bedarf es eines BIM-Planungskoordinators, insbesondere wenn die einzelnen Beteiligten im sogenannten open BIM (im Gegensatz zum closed BIM) unterschiedliche Software nutzen, so dass Schnittstellenprobleme gelöst werden müssen.
Es bedarf nach überwiegender Auffassung weder einer gesonderten gesetzlichen Aufklärungspflicht für Architekten über die unterschiedlichen Planungsmethoden und deren Vor- und Nachteile noch einer gesetzlichen Pflicht zum Abschluss einer besonderen Projektversicherung beim Einsatz von BIM. Jeder Beteiligte haftet nach wie vor grundsätzlich für seinen Planungsbeitrag und seine Handlungen bzw. Leistungen selbst.
Es bedarf auch keiner weiteren Einschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung. Die BIM-BVB sollten aber auch Regelungen für die Abgrenzung der Haftungsbeiträge und die Prüf- und Hinweispflichten der Beteiligten bereithalten. Im Vertrag mit einem BIM-Koordinator ist die Reichweite von dessen Verantwortlichkeit klar zu regeln, z. B. ob dieser auch für Softwarefehler haftbar gemacht werden kann. Er sollte schon aus Selbstschutz für Personalkontinuität sorgen.
Die HOAI 2013 berücksichtigt das Building Information Modeling bereits und ordnet es als eine besondere Leistung ein, für die das Honorar frei vereinbart werden kann. Das ist allerdings fraglich, da BIM eine Planungsmethode ist, mit der auch Grundleistungen erbracht werden. Zudem werden Grundleistungen mit einem höheren Detaillierungsgrad aufgrund der Besonderheiten dieser Planungsmethode früher erbracht als nach den hergebrachten Methoden, sodass es jedenfalls einer entsprechenden Beauftragung auch für spätere Leistungsphasen bedarf.
Ein Versprechen von BIM ist eine höhere Kostentransparenz. Das Risiko von Nachträgen mit allen Folgeproblemen werde gesenkt, dadurch auch die Streitanfälligkeit von Bauprojekten. Zumindest ist eine einfachere Prüfung und Verhandlung von Nachtragsangeboten wahrscheinlich. Weil BIM somit für Auftraggeber attraktiv ist, werden mehr und mehr Projekte entsprechend ausgeschrieben. Diskutiert werden daher auch eine Ergänzung der VOB/C um notwendige Angaben des Auftraggebers und eine Konkretisierung der Losvorgabe nach GWB bzw. VgV.