04.11.2020 | Baurecht / BGB

Hinhalten des Nachunternehmers durch Fälligkeitsregelungen in AGB

Hinhalten des Nachunternehmers durch Fälligkeitsregelungen in AGB
Bild: © f:data GmbH
Nachunternehmer sehen sich häufig mit AGB konfrontiert, die die Fälligkeit des Werklohns hinauszögern. Diese Regelungen sind häufig unwirksam. Eine rechtliche Überprüfung solcher Fälligkeitsklauseln lohnt sich für den Nachunternehmer in vielen Fällen.
Lieferketten bringen zahlreiche rechtliche Fragestellungen mit sich, auch hinsichtlich der Fälligkeit des Nachunternehmerwerklohns. Nachunternehmer warten in der Praxis häufig am längsten auf ihre Vergütung.
Gerne verweisen Auftraggeber auf Ihre AGB-Klauseln, nach denen die Fälligkeit in aller Regel weiter nach hinten geschoben wird, als es der gesetzliche Regelfall vorsieht. Nach der gesetzlichen Regelung des § 641 Abs.1 BGB wird er Werklohn bei der Abnahme (des Nachunternehmerwerks!) fällig. In der Lieferkette wollen insbesondere die Hauptauftragnehmer (z. B. GU oder Bauträger) von dieser Regelung zu Lasten des Nachunternehmers abweichen, um ihr finanzielles Risiko zu minimieren. Sie sitzen „zwischen“ den Stühlen – einerseits will der Nachunternehmer seinen Werklohn haben, andererseits hat der Hauptauftragnehmer von dem Hauptauftraggeber noch keinen Werklohn erhalten. Deshalb versuchen Hauptauftragnehmer, die Fälligkeit der Nachunternehmervergütung hinauszuschieben und bedienen sich dabei Klauseln, die AGB-rechtlich unwirksam sind. Ob eine Klausel unwirksam ist, hängt davon ab, ob diese den Nachunternehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
In diesem Beitrag sollen einige verbreitete (unwirksame) Klauseln erläutert werden.

1. Pay when paid - Klauseln

Mit der pay-when-paid – Klausel möchte der Hauptauftragnehmer gegenüber dem Nachunternehmer die Fälligkeit der Vergütung solange hinauszögern, bis er selbst den Werklohn von dem Hauptauftraggeber erhalten hat. Eine solche Klausel könnte lauten:
„Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird erst fällig, wenn der Auftraggeber seinerseits die Vergütung vom Hauptauftraggeber erhalten hat.“
Solche Klauseln sind AGB-rechtlich unwirksam. In diesen Klauseln ist nach ständiger Rechtsprechung eine unangemessene Benachteiligung des Nachunternehmers zu erblicken, da der Nachunternehmer das Risiko einer Insolvenz des Hauptauftraggebers tragen müsste, obwohl er mit diesem keinen Vertrag hat. Der Hauptauftragnehmer hingegen, der sich dazu bereit erklärt hat, mit dem (insolventen) Hauptauftraggeber einen Vertrag einzugehen, würde von dem Risiko der Insolvenz des Hauptauftraggebers befreit. Das ist nicht interessengerecht (z. B. OLG Celle, Urt. v. 29.07.2009 – 14 U 67/09).

2. Gesamtfertigstellung - Klausel

Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, in denen die Fälligkeit der Vergütung des Nachunternehmers, der nur ein Teilgewerk hergestellt hat, davon abhängen soll, ob das Gesamtwerk fertiggestellt ist. Solche Klauseln könnte wie folgt lauten:
„Der Werklohnanspruch ist fällig, wenn das Gesamtwerk fertiggestellt ist.“
Der Nachunternehmer hat keinen Einfluss darauf, wie die anderen Nachunternehmer arbeiten. Es wäre eine unangemessene Risikoverlagerung zu Lasten des Nachunternehmers, wenn er seinen Werklohnanspruch erst fordern könnte, wenn sämtliche Arbeiten an dem Gesamtbauvorhaben fertiggestellt sind. Deshalb sind solche Klauseln unwirksam.

3. Fälligkeit erst nach vollständiger Mangelbeseitigung

Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, in denen die Fälligkeit des Werklohns davon abhängen soll, dass sämtliche Mängel beseitigt sind. Eine solche Klausel könnte lauten:
„Der Werklohn wird fällig, sobald alle bei der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt sind.“
Nach dieser Klausel würde auch schon ein Kleinstmangel dazu führen, dass die Vergütung des Nachunternehmers insgesamt nicht fällig wird. Dies verstößt gegen den Grundgedanken des Werkrechts, dass die Vergütung nur dann nicht abnahmefähig und auch nur dann nicht fällig werden soll, wenn das Werk wesentliche Mängel aufweist. Auch solche Klauseln sind also unwirksam.

4. Fazit

Fälligkeitsregelungen in AGB von Auftraggebern sollten grundsätzlich kritisch geprüft werden. Häufig sind diese unwirksam, was dazu führt, dass die gesetzliche Regelung gilt. Diese besagt, dass der Vergütungsanspruch bei der Abnahme fällig ist, § 641 Abs. 1 BGB. Wenn eine Fälligkeitsklausel unwirksam ist, gilt der gesetzliche Regelfall, also die Fälligkeit bei Abnahme.
Roman Deppenkemper
Ein Artikel von
Das könnte Sie auch interessieren:
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere