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Pay when paid - Klauseln
Mit der pay-when-paid – Klausel möchte der Hauptauftragnehmer gegenüber dem Nachunternehmer die Fälligkeit der Vergütung solange hinauszögern, bis er selbst den Werklohn von dem Hauptauftraggeber erhalten hat. Eine solche Klausel könnte lauten:
„Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird erst fällig, wenn der Auftraggeber seinerseits die Vergütung vom Hauptauftraggeber erhalten hat.“
Solche Klauseln sind AGB-rechtlich unwirksam. In diesen Klauseln ist nach ständiger Rechtsprechung eine unangemessene Benachteiligung des Nachunternehmers zu erblicken, da der Nachunternehmer das Risiko einer Insolvenz des Hauptauftraggebers tragen müsste, obwohl er mit diesem keinen Vertrag hat. Der Hauptauftragnehmer hingegen, der sich dazu bereit erklärt hat, mit dem (insolventen) Hauptauftraggeber einen Vertrag einzugehen, würde von dem Risiko der Insolvenz des Hauptauftraggebers befreit. Das ist nicht interessengerecht (z. B. OLG Celle, Urt. v. 29.07.2009 – 14 U 67/09).
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Gesamtfertigstellung-Klausel
Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, in denen die Fälligkeit der Vergütung des Nachunternehmers, der nur ein Teilgewerk hergestellt hat, davon abhängen soll, ob das Gesamtwerk fertiggestellt ist. Solche Klauseln könnte wie folgt lauten:
„Der Werklohnanspruch ist fällig, wenn das Gesamtwerk fertiggestellt ist.“
Der Nachunternehmer hat keinen Einfluss darauf, wie die anderen Nachunternehmer arbeiten. Es wäre eine unangemessene Risikoverlagerung zu Lasten des Nachunternehmers, wenn er seinen Werklohnanspruch erst fordern könnte, wenn sämtliche Arbeiten an dem Gesamtbauvorhaben fertiggestellt sind. Deshalb sind solche Klauseln unwirksam.
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Fälligkeit erst nach vollständiger Mangelbeseitigung
Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, in denen die Fälligkeit des Werklohns davon abhängen soll, dass sämtliche Mängel beseitigt sind. Eine solche Klausel könnte lauten:
„Der Werklohn wird fällig, sobald alle bei der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt sind.“
Nach dieser Klausel würde auch schon ein Kleinstmangel dazu führen, dass die Vergütung des Nachunternehmers insgesamt nicht fällig wird. Dies verstößt gegen den Grundgedanken des Werkrechts, dass die Vergütung nur dann nicht abnahmefähig und auch nur dann nicht fällig werden soll, wenn das Werk wesentliche Mängel aufweist. Auch solche Klauseln sind also unwirksam.
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Fazit
Fälligkeitsregelungen in AGB von Auftraggebern sollten grundsätzlich kritisch geprüft werden. Häufig sind diese unwirksam, was dazu führt, dass die gesetzliche Regelung gilt. Diese besagt, dass der Vergütungsanspruch bei der Abnahme fällig ist, § 641 Abs. 1 BGB. Wenn eine Fälligkeitsklausel unwirksam ist, gilt der gesetzliche Regelfall, also die Fälligkeit bei Abnahme.