06.11.2016 | Normen

Neue ATV DIN 18363 - Malerarbeiten

Neue ATV DIN 18363 - Malerarbeiten
Neue ATV DIN 18363 - Malerarbeiten Bild: © Ronny Rakete, Fotolia.com
Die ATV DIN 18363 "Maler- und Lackierarbeiten — Beschichtungen", die für das Beschichten mit Lacken, Anstrichstoffen und anderen Beschichtungsstoffen gilt, wurde fachtechnisch überarbeitet und ist 2016-09 neu erschienen.
Fachtechnisch überarbeitet wurde insbesondere Abschnitt 4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen. U. a. wurde hier wie bei allen bereits ab 2015 überarbeiteten ATV die bisherige Gerüst-Bezugsgröße "Höhe der Arbeitsbühnen" umgestellt auf die "Höhe des Arbeitsbereiches".
Das Gerüst bleibt Nebenleistung, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.
Eine Liste aller Änderungen bietet www.baunormenlexikon.de, zu finden im entsprechenden Dokument Änderungenim Detail.
Baunormenlexikon.de enthält auch redaktionelle Anmerkungen zu den verschiedenen ATV, ein Beispiel für einen Bildkommentar zur Abrechnung von Maler- und Lackierarbeiten ist die Anmerkung zu 5.2.5.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Das könnte Sie auch interessieren:
Haftungsrisiken und Wasserschäden vermeiden – mit gewerkeübergreifender Planung
Haftungsrisiken und Wasserschäden vermeiden – mit gewerkeübergreifender Planung
Bauwerke müssen abgedichtet werden, um Wasserschäden zu vermeiden. Die dafür erforderliche fachgerechte Planung erfordert Kenntnisse der Wasserverhältnisse. Die Bedeutung einer gewerkeübergreifend geplanten, normgerechten Abdichtung, z. B. nach DIN 18533, erläutert der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Christian Behrens im zweiten Teil der Serie „Wasser – die unterschätzte Gefahr am Bau“.
12.03.2025
BGH-Urteil: Übermittlung eines Bauzeitenplans ist keine Anordnung
BGH-Urteil: Übermittlung eines Bauzeitenplans ist keine Anordnung
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist die Mitteilung eines geänderten Bauzeitenterminplans keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B. Zudem sagt der BGH, dass allein die Änderung des Bauablaufs grundsätzlich keine Verletzung einer Vertragspflicht des Auftraggebers sei. Daher stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten ein Auftragnehmer hat, nicht einkalkulierte Mehrkosten wegen der Bauzeitverschiebung durchzusetzen.
06.02.2025
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere