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Radon am Bau – Planer und Ausführende sollten dieses Thema kennen. Sowohl gesetzlich als auch vertraglich rückt der Radonschutz mehr in den Fokus. Dies führt zu Haftungsrisiken für die, die sich nicht damit beschäftigen. Die Grundlagen erläutert RA Roman Deppenkemper im Folgenden.
Es ist geruchlos und nach dem Rauchen eine der häufigsten Ursachen für Lungenkrebs: Radon. Radon ist ein radioaktives Gas, das durch chemische Prozesse im Boden freigesetzt wird und u. a. durch Diffusion an die Erdoberfläche gelangt. Von dort gelangt es in die „Luft“ und durch Baumaterialien hindurch in Gebäude. Die Messeinheit für die Radonkonzentration lautet Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m³).
Das Strahlenschutzgesetz setzt -noch- einen sog. Referenzwert von 300 Bq/m³ in Aufenthaltsräumen fest. Die WHO empfiehlt bereits einen Wert von max. 100 Bq/m³ in Aufenthaltsräumen. Große Auftraggeber gehen aus Gründen der Arbeitssicherheit vermehrt dazu über, als vereinbarte Beschaffenheit im Vertrag ausdrücklich einen Radon-Grenzwert von maximal 100 Bq/m³ in Aufenthaltsräumen festzulegen.
Was passiert, wenn vereinbarter Radon-Wert überschritten wird?
Gibt es eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung zum Radonwert in dem zu errichtenden oder umzubauenden Bauwerk, stellt es im Rechtssinn einen Mangel dar, wenn dieser Wert überschritten wird. An eine Überschreitung des vereinbarten Radon-Grenzwertes knüpfen sich dann die üblichen Gewährleistungsrechte an, z. B. Nacherfüllung oder Schadensersatz zur nachträglichen Herstellung der vereinbarten Beschaffenheit.
… und wenn kein Grenzwert vereinbart ist?
Aber auch dann, wenn kein konkreter Radon-Wert im Vertrag vereinbart ist, muss ein Bauwerk für die vereinbarte Nutzung, z. B. als Wohnhaus oder Arbeitsstätte, „funktionieren“ (funktionaler Mangelbegriff des BGH). Wenn nun Radonwerte in Aufenthaltsräumen erreicht werden, die nachweislich ein signifikantes Gesundheitsrisiko (Lungenkrebsrisiko!) für die Personen darstellen, die sich in den errichteten Räumen aufhalten, ist es denkbar, juristisch von einem mangelhaften Bauwerk auszugehen. Dies deshalb, weil der errichtete Raum für die vereinbarte Funktion als Arbeits- oder Wohnort wegen der Gesundheitsgefahren auf Dauer nicht geeignet ist. Daran schließen sich für den Auftraggeber die Gewährleistungsrechte, also z. B. Nacherfüllung oder Schadensersatz, an.
… und dann?
Wie so häufig ist die „Radonsanierung“, also z. B. das nachträgliche radonspezifische Abdichten des Gebäudes, deutlich aufwendiger und teurer als würde der Radonschutz von vornherein beachtet. Üblicherweise müssen bereits verschlossene Bauteile freigelegt werden und Bauteile geöffnet werden, um sie nachträglich abzudichten. Dies kann zu zeitweisen Stilllegungen von Betriebsabteilungen oder beim Wohnbau zur Nichtnutzbarkeit wesentlicher Teile des Hauses führen. Dadurch ist das Schadenspotential einer Radonsanierung hoch.
Fazit:
Das Thema Radon am Bau hat in den vergangen 1–2 Jahren bereits an Bedeutung gewonnen. Nach Ansicht des Autors wird sich der Referenzwert des Strahlenschutzgesetzes in Richtung 100 Bq/m³ verschieben. Soweit ersichtlich, gibt es noch keine obergerichtlichen Urteile, die sich mit dem Thema Gewährleistungsrechte wegen Überschreitung von Radon-Referenzwerten beschäftigen. Dies wird sich nach Ansicht des Autors jedoch kurzfristig ändern, sobald das Thema Gesundheitsgefahren durch Radon in Gebäuden bei Bauherren und Käufern von Immobilien bekannter ist. Die Informationskampagnen der Bundesregierung nehmen zu. Es formieren sich auch erste Verbände von Experten, die über das Thema Radon am Bau aus wissenschaftlichen, aber auch wirtschaftlichen Interessen, vermehrt aufklären. Jeder Bauunternehmer und Ingenieur sollte zumindest die Grundproblematik des Themas Radon am Bau beherrschen und berücksichtigen, um nicht plötzlich mit einem großen Haftungsfall konfrontiert zu werden.