06.01.2021 | Baubetrieb/Bauunternehmen

Risikobranche Bau: Compliance in der Bauwirtschaft

Risikobranche Bau: Compliance in der Bauwirtschaft
Bild: © f:data GmbH
Der Einführung eines Compliance-Management-Systems (CMS) in einem Bauunternehmen sollte eine ausführliche Risikoanalyse vorausgehen. In deren Rahmen werden sowohl die branchenspezifischen als auch allgemeine Risiken sowie die sich aus der Unternehmensstruktur und -kultur ergebenden unternehmensspezifischen Compliance-Risiken einbezogen.
Die Bauwirtschaft gehört zu den bedeutendsten Branchen in Deutschland. Abgesehen von wenigen Großkonzernen ist die überwiegende Zahl der Bauunternehmen mittelständisch geprägt. Es gibt eine ganze Reihe von Compliance-Vorfällen in der Bauwirtschaft, die große mediale Aufmerksamkeit erregt haben. Hierzu gehört sicherlich der Einsturz des Kölner Stadtarchivs am 3. März 2009, der im Zusammenhang mit dem dortigen U-Bahnbau stand. Es sollen insbesondere falsche Vermessungsprotokolle für sog. Schlitzwände, die der Stabilität unterirdischer Bauvorhaben dienen, erstellt und die Bauaufsicht nicht richtig durchgeführt worden sein. Durch den Einsturz kamen zwei Menschen zu Tode, zahlreiche weitere wurden verletzt. Auch durch dieses Ereignis hat die Thematik Compliance in der Baubranche eine große Bedeutung erlangt.

Der Begriff „Compliance“

Der Begriff „Compliance“ lässt sich am ehesten mit „Regelkonformität“ übersetzen, wobei dadurch nicht definiert wird, welche Regeln eingehalten werden sollen. Es kommen daher Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, aber auch unternehmenseigene Regelwerke in Betracht. Im Kern geht es um die Minimierung von Risiken: Unternehmen sind angehalten, sich und ihre Mitarbeiter so zu organisieren, dass aus dem Unternehmen heraus keine Rechtsverstöße begangen werden. Die Geschäftsführung und die Mitarbeiter müssen sich also „compliant“ verhalten.

Unterschätzte rechtliche Risiken

Bauunternehmen agieren in einem Wettbewerbsumfeld, das von hohem Konkurrenzdruck geprägt ist, wodurch sich branchenspezifische Risiken ergeben: Insbesondere sind Vorteilsgewährung, Betrug, verdeckte Arbeitnehmerüberlassung und Umweltdelikte regelmäßig Verfahrensgegenstand der Strafverfolgungsbehörden. Sofern unzureichende oder gar keine Compliance-Regelungen vorhanden sind, müssen das betroffene Bauunternehmen, seine Geschäftsführung und möglicherweise seine Mitarbeiter mit zivil- und strafrechtlichen Folgen rechnen. Für die Geschäftsführung ergibt sich die betriebliche und unternehmerische Aufsichtspflicht aus § 130 OWiG.

Einführung eines Compliance-Systems

Um eine Haftung zu vermeiden, sollte ein Compliance-Management-System eingeführt werden. In großen Konzernen wird dies durch einen sog. Compliance-Officer organisiert, der häufig unabhängig von bestehenden Hierarchien Verantwortung trägt. Für kleinere und mittelständische Bauunternehmen, die in der Regel keinen Compliance-Officer haben, muss diese Aufgabe von der Geschäftsführung wahrgenommen werden.
Welche Maßnahmen zur Umsetzung eines effektiven Compliance-Management-Systems erforderlich sind, hängt von dem spezifischen Risiko des jeweiligen Bauunternehmens ab. Bei kleineren und mittelständischen Bauunternehmen sind die Arbeits- und Prozessstrukturen meist übersichtlich, sodass sich mit geringerem Aufwand ein hohes Maß an Compliance-Sicherheit erzielen lässt. Das Compliance-Management-System muss daher auf das jeweilige Bauunternehmen abgestimmt werden.
Vermehrt kommt der Druck zur Einführung eines Compliance-Management-Systems auch von außen: Sei es durch die mediale Berichterstattung, Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden oder seitens der Kunden, die zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung auf eigene Compliance-Richtlinien verweisen.

Fazit

Das Thema „Compliance“ sollte in der Baubranche in seinen Grundzügen bekannt sein. Die Kosten, die für die Einführung eines Compliance-Systems erforderlich werden, sind gut und vor allem nachhaltig investiert. Mithilfe eines auf das jeweilige Bauunternehmen abgestimmten Compliance-Management-Systems wird Haftungssicherheit für Unternehmen, Unternehmer und deren Mitarbeiter geschaffen.
Frederick Brüning-Bliddal
Ein Artikel von
  • Rechtsanwalt | zertifizierter Coach
  • Bau- und Immobilienrecht und Commercial Law
  • Dozent an der IU Internationale Hochschule für allgemeines und besonderes Wirtschaftsrecht
  • Rechtsanwaltskanzlei Frederick Brüning-Bliddal, Im Gleisdreieck 17, 23566 Lübeck
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