01.02.2019 | Baurecht / BGB

Verbraucherschutz im Architektenvertrag: Die unterschätzte Gefahr

Die §§ 312 b und 312 c BGB enthalten Verbraucher schützende Vorschriften zum einen für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen werden und zum anderen für Verträge, die ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel zustande kommen. In § 312 Abs. 2 BGB findet sich die Regelung, für welche Art von Verträgen die Regelungen zum Verbraucherschutz nicht zum Tragen kommen:
Verbraucherschutz im Architektenvertrag: Die unterschätzte Gefahr
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So ist in der Fassung des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die für Verträge gilt, die bis zum 31.12.2017 geschlossen wurden, festgelegt, dass die Verbraucherschutzvorschriften für Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden nicht gelten. In der seit dem 01.01.2018 gültigen Fassung des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB bezieht sich die Bereichsausnahme nur noch auf Verbraucherbauverträge gemäß § 650 i Abs. 1 BGB.
Das Oberlandesgerichts Stuttgart entschied mit Urteil vom 17.07.2018 (Az. 10 U 143/17) über folgenden Sachverhalt:
Ein Architekt wird von einem Verbraucher-Auftraggeber im Zuge einer Einladung zum Abendessen im Hause einer späteren Zeugin mit der Erbringung von Planungsleistungen für ein Neubauvorhaben beauftragt. Am folgenden Tage bestätigte der Auftraggeber gegenüber dem Architekten nochmals die Auftragserteilung auf einer Autofahrt zum Baugrundstück. Der Architekt führte in der Folgezeit diverse Planungsleistungen durch. Ca. 10 Monate nach der Auftragserteilung teilte der Auftraggeber dem Architekten schriftlich mit, davon auszugehen, dass niemals ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Der Architekt machte gerichtlich das Honorar für die erbrachten Leistungen geltend und scheitert.
Das Oberlandesgericht Stuttgart kommt - wie bereits das Landgericht - zu dem Ergebnis, dass der Auftraggeber als Verbraucher einen eventuell bestehenden Vertrag auf jeden Fall wirksam widerrufen hat. Denn bei einem Vertrag über Planungsleistungen handelt sich nicht um einen Vertrag über den Bau von neuen Gebäuden. Beide Gerichte stellen darauf ab, dass der Planer nicht die Errichtung des Gebäudes schuldet und der Begriff „Bau von neuen Gebäuden" sich ausschließlich auf die Errichtungstätigkeit als solche bezieht.
Dies bedeutet, dass sich an diesem Ergebnis auch dann nichts ändert, wenn der Architekt mit der Vollarchitektur oder auch nur mit den Leistungsphasen 1 - 8 gemäß Anlage 10 zu § 34 HOAI (Fassung 2013) beauftragt ist. Denn in keinem erdenklichen Falle ist ein Architekt mit der Errichtung des Gebäudes im wörtlichen Sinne befasst.
Somit greift die Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht ein und es gilt der Verbraucherschutz zugunsten des Auftraggebers.
Unproblematisch war der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Architekten geschlossen (Abendessen bei Zeugin; Bestätigung auf Autofahrt), sodass Verbraucher-Auftraggeber das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zustand.
Belehrt der Unternehmer den Verbraucher nicht nach Maßgabe der Art. 246 a und 246 b EGBGB über dieses Widerrufsrecht, so kommt nicht die 14 tägige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB) zum Tragen, sondern das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss (§ 356 Abs. 3 S. 3 BGB).
Mangels Belehrung über das Widerrufsrecht legte das Oberlandesgericht Stuttgart eine Widerrufsfrist von 1 Jahr und 14 Tagen zugrunde. Diese Frist war zum Zeitpunkt des Schreibens, dass nach Auffassung des Auftraggebers niemals ein Vertrag wirksam zustande gekommen sei, noch nicht abgelaufen. Das Schreiben wertete das Gericht als Widerrufserklärung. Damit lag kein wirksames Vertragsverhältnis vor, auf dessen Basis der Architekt hätte seinen Honoraranspruch geltend machen können.
Für den Architekten kam es jedoch noch schlimmer:
Die Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass die Parteien nicht mehr an ihre auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen gebunden sind (§ 355 Abs. 1 S. 1 BGB). Empfangene Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB). Bei einem Vertrag über die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nur dann, wenn der Verbraucher vom Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat.
Da der Architekt auf das Widerrufsrecht nicht hinwies, kann er keinerlei Wertersatz geltend machen, sodass er für die erbrachten Architektenleistungen keine Gegenleistung/Bezahlung erhält.
Die Entscheidung zeigt, wie risikoreich für einen Auftragnehmer der Abschluss von Außer-Geschäftsraum-Verträgen ist.
Auch wenn die Entscheidung im Bereich des Architektenrechts ergangen ist, kann ihre Bedeutung für sämtliche Werkverträge der einzelnen Gewerke nicht hinreichend betont werden. Die Entscheidung lässt sich auf alle Werkverträge übertragen, sofern es sich nicht um Generalunternehmer- oder Bauträgervertrag handelt.
Melanie Bentz
Ein Artikel von
  • Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
  • Delheid Soiron Hammer Rechtsanwälte PartGmbB
  • Friedrichstraße 17 – 19, 52070 Aachen
  • Tel: 0241 946680
  • Fax: 0241 9466849
  • E-Mail: melanie.bentz@delheid.com
  • Web: https://delheid.de
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