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Die bauprofessor.nachrichten hatten sich zuletzt in der Ausgabe vom Mai 2012mit der Vereinbarung von Vertragsstrafen im Bauvertrag befasst und festgehalten, dass nach dem gesetzlichen Leitbild Vertragsstrafenvereinbarungen verzugsabhängig gestaltet sein müssen, §339 S.1 BGB.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung und nicht gehöriger Erfüllung deshalb nur unter den Voraussetzungen des Verzugs (Verschulden und – grundsätzlich – Mahnung) wirksam vereinbart werden, wobei der Verzug auf eine bestimmte Vertragspflicht, z.B. die Einhaltung einer Ausführungsfrist, bezogen sein muss.
Soweit beabsichtigt ist, die Nichteinhaltung von Zwischenfristen mit einer Vertragsstrafe zu sanktionieren, bedarf die Ausgestaltung der diesbezüglichen Vertragsklausel besonderer Aufmerksamkeit, insbesondere wegen des Kumulierungsverbotes. Bewirkt danach eine Verzögerungsursache, dass mehrere Zwischentermine, ggfs. auch der Fertigstellungstermin überschritten werden und ist die Vertragsstrafe für jede Terminverletzung an die volle Auftragssumme geknüpft, kumuliert sich selbst ein an sich ausreichend niedriger Tagessatz schnell zu einem unangemessen hohen Tagessatz, in dessen Folge die Vertragsstrafenregelung unwirksam ist.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 06.12.2012 Az.: VII ZR 133/11, entschieden, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages eine Vertragsstrafenvereinbarung für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist auch dann unwirksam ist, wenn die Vertragsstrafe auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme begrenzt ist. Eine solche Vereinbarung benachteilige den Auftragnehmer unangemessen, weil sie für die Überschreitung eines Zwischentermines eine Vertragsstrafe in Höhe der gesamten Auftragssumme vorsehe.
Zur Begründung führt der BGH aus, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung eine Vertragsstrafenvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen müsse. Vor allem müsse - ebenso wie bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zur Absicherung der Einhaltung eines Fertigstellungstermines - beachtet werden, dass die für die Überschreitung eines Zwischentermins vereinbarte Vertragsstrafe unter Berücksichtigung ihrer Druck- und Kompensationsfunktion in einem angemessenen Verhältnis zum Werklohn steht, den der Auftragnehmer durch seine Leistung verdient. Die Vereinbarung müsse berücksichtigen, welche Auswirkungen die Vertragsstrafe für den Auftragnehmer hat, und sich in wirtschaftlichen Grenzen halten.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH, dass eine Vertragsstrafe für die Überschreitung eines Fertigstellungstermines die Obergrenze von 5% der Auftragssumme nicht überschreiten dürfe, sei zu bedenken, dass der Auftraggeber bei der Absicherung eines Zwischentermines nicht davon profitieren dürfe, dass der Auftragnehmer später noch weitere Leistungen erbringt, die nicht der Sicherung der Einhaltung des Zwischentermines dienen. Ein angemessenes Gleichgewicht der Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer sei nur gewahrt, wenn der Auftraggeber nicht anders steht, als hätte er den Auftragnehmer allein mit Leistungen bis zum Zwischentermin beauftragt. Insoweit müsse auch für die Bemessung einer Vertragsstrafe für einen Zwischentermin gelten, dass eine Vertragsstrafe, die einen Tagessatz von mehr als 0,3 % und eine Obergrenze von 5 % von einer höheren Auftragssumme als der des Zwischentermins vorsieht, unangemessen und deshalb unwirksam ist.
Dies gelte auch für den Fall, dass die Einhaltung einer Zwischenfrist für den Auftraggeber unabdingbar notwendig sei und daran ein größeres Interesse als an der Einhaltung der Fertigstellungsfrist bestehe. Der Auftraggeber sei in einem solchen Falle ausreichend durch die Möglichkeit geschützt, seinen Schadenersatzanspruch gesondert gegen den Auftragnehmer zu verfolgen.
Auch wenn die vorliegende Entscheidung des BGH einige Fragen offen lässt, so bestätigt sie doch die Ausführungen in den bauprofessor.nachrichten vom Mai 2012nachdrücklich. Insbesondere bestätigt die Entscheidung die Grundsätze der Vertragsgestaltung, wonach auch bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen für die Sicherung der Einhaltung von Zwischenfristen gilt, dass die Tagessätze angemessen sein müssen und zu keiner Überkompensation des Gläubigerinteresses führen dürfen; im Weiteren, dass eine Kumulierung von Vertragsstrafen zu vermeiden ist, schlussendlich als Berechnungsgrundlage einer Vertragsstrafe für die Verletzung von Zwischenterminen die jeweilige Teilauftragssumme des terminierten Bauabschnittes herangezogen werden sollte.