03.03.2016 | VOB / ATV / ZTV

VOB 2016 - was ändert sich und wann?

VOB 2016 - was ändert sich und wann?
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Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wird in 2016 als geänderte und aktualisierte Fassung neu herausgegeben. Dies ist mit Bezug auf neue Regelungen der EU zum europäischen Vergaberecht erforderlich, die in deutsches Recht bis 18. April 2016 umzusetzen sind. Als besondere nationale Bezugspunkte gelten die Bestimmungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWG) sowie in der Vergabeverordnung (VgV). Sie haben wesentlichen Einfluss auf die Regelungen der VOB, daraus ableitend besonders in den Abschnitten 1 bis 3 im Teil A der VOB, am umfassendsten im Abschnitt 2 zu den künftigen EU-Paragrafen bei EU-weiten Vergaben von Bauaufträgen.
Die Änderungen zur VOB 2016 wurden durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) bereits am 7. Januar 2016 bekannt gemacht und im Bundesanzeiger vom 19. Januar 2016 veröffentlicht. Sie sind aber von den Öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden. Die bisher bekannten und ggf. noch folgenden weiteren Änderungen in der VOB treten erst dann in Kraft, wenn ebenfalls das neu gefasste Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die darauf aufbauenden Regelungen in der Vergabeverordnung verbindlich anzuwenden sind, voraussichtlich am 18. April 2016.
Die Normen der VOB (DIN 1960 zum Teil A sowie DIN 1961 zum Teil B) sollen wahrscheinlich erst im September 2016 veröffentlicht werden sowie danach eine neue Gesamtausgabe der VOB im Oktober 2016 folgen. Gegenwärtig und mindestens bis 17. April 2016 sind noch die vom Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) beschlossenen Teile A und B der VOB in der Gesamtausgabe "VOB 2012" bzw. in den betreffenden DIN 1960 und 1961 verbindlich anzuwenden.
Die VOB regelt im Teil A die allgemeinen Vergabebedingungen von Bauleistungen als DIN 1960. Im neuen Teil A der VOB 2016 sind vorerst folgende Änderungen hervorzuheben:
  • Umfassend von Änderungen betroffen ist der Abschnitt 2 zu den EG-Paragrafen (künftig EU-Paragrafen) bei EU-weiter Vergabe von Bauaufträgen als Umsetzung der Regelungen zum europäischen Vergaberecht (Richtlinie 2014/24/EU), soweit sie nicht im neu zu fassenden Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWG) oder übergreifend in der aktualisierten Vergabeverordnung geregelt werden. Als Folge wächst der Umfang des Abschnittes 2 an.
  • Übersichtlichere Gestaltung der im Teil A mit Zuordnung von eigenständigen Paragrafen mit Zusätzen a, b usw. zu den bisherigen Zwischenübersichten in allen 3 Abschnitten des Teils A, jedoch ohne neue durchgehende Nummerierung der Paragrafen.
  • Übernahme von wichtigen Vorschriften z. B. aus dem GWG zu Ausschlussgründen bei Vergabe, zu Auftragsänderungen während der Laufzeit u. a. sowie zu einheitlichen Vorschriften zur elektronischen Vergabe und den in der VgV vorgesehenen Regelungen zur Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen.
Detailliertere Erläuterungen sollen zu den wesentlichsten Änderungen im Teil A der VOB im Einführungserlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gegeben werden.
Der Teil B der VOB enthält die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" gemäß DIN 1961, und zwar nach der noch voraussichtlich bis 18. April 2016 gültigen Fassung 2012. Die einzelnen Klauseln der VOB/B werden als Bestandteil des Bauvertrags wirksam, wenn die VOB "als Ganzes" vereinbart wird. Die Änderungen zum Teil B der VOB 2016 wurden wie auch zum Teil A der VOB 2016 durch das BMUB im Bundesanzeiger vom 19. Januar 2016 veröffentlicht. Sie sind ebenfalls von den Öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden. Als Änderungen im Teil B der VOB 2016 sind hervorzuheben:
  • die Neufassung im § 4 Abs. 8 zur Nr. 3 mit der Anforderung, dass der "Auftragnehmer dem Auftraggeber die Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben hat. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen";
  • die Neufassung im § 8 zum Abs. 4 zur möglichen "Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber,
    1. wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
    2. sofern der Vertrag im Anwendungsbereich des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschlossen wurde,
      1. wenn der Auftragnehmer wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht hätte beauftragt werden dürfen,
      2. bei wesentlicher Änderung des Vertrags oder bei Feststellung einer schweren Verletzung der Verträge über die EU und die Arbeitsweise der EU durch den Europäischen Gerichtshof. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Abs. 5 VOB/B abzurechnen. Etwaige Schadenersatzansprüche der Parteien bleiben unberührt.
      Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen".
  • die Einfügung eines neuen Absatzes 5 im § 8 nach Abs. 4 mit folgender Aussage:
    "Sofern der Auftragnehmer die Leistung, ungeachtet des Anwendungsbereiches des 4. Teils des GWB, ganz oder teilweise an Nachunternehmer weitergegeben hat, steht auch ihm ein Kündigungsrecht nach § 8 Abs. 4, Nr. 2 b zu, wenn der ihn als Auftragnehmer verpflichtende Vertrag (Hauptauftrag) gekündigt wurde. Entsprechendes gilt für jeden Auftraggeber in der Nachunternehmerkette, sofern sein jeweiliger Auftraggeber des Vertrages gekündigt hat".
Bei Verträgen zwischen Unternehmen und/oder mit öffentlichen Auftraggebern bleibt die Privilegierung der VOB/B gesetzlich normiert.
Bauprofessor-Redaktion
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