Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Planzeichen

In den Bauleitplänen sollen nur jene Planzeichen verwendet werden, die in der Anlage zur „Verordnung über die Ausarbeitung der Baupläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV vom 18. Dezember 1990 in BGBl. I, S. 1802, zuletzt geändert durch Artikel 3 im Gesetz zur Baulandmobilisierung vom 14. Juni 2021)“ aufgeführt sind. Das gilt besonders für Kennzeichnungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in einem Bebauungsplan und Flächennutzungsplan (FNP).
Als Unterlagen für Bauleitpläne sind nach § 1 in der PlanzV „Karten zu verstehen, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen“. Daraus sollen sich die Flurstücke und ihre Grenzen und Bezeichnungen ergeben. Die Planzeichen für Bauleitpläne in der Anlage zur PlanzV sind auch für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke heranzuziehen. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden und Linien auch farbig ausgeführt werden.
Die in der Anlage zur PlanzV aufgeführten Planzeichen können ergänzt werden, so erfolgt mit Wirksamkeit ab 23. Juni 2021 durch Einfügung der neuen „Nummer 1.2.2. Dörfliche Wohngebiete“ nach Nummer 1.2.1. Die bisherigen Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 werden die Nummern 1.2.3 bis 1.2.5. Sollten in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sein, können nach § 2 Abs. 2 in der PlanzV auch Planzeichen verwendet werden, die „sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind“.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Planzeichen"

Auszug im Originaltext aus DIN 1356-1 (2024-04)
Dieses Dokument legt Grundregeln der Darstellung in Bauzeichnungen fest. Dazu gehören die Zeichnungen für die Objektplanung und die Tragwerksplanung.Dieses Dokument ist für bauliche Anlagen anwendbar. Dazu zählen im Sinne dieses Dokuments Gebäud...
- DIN-Norm im Originaltext -
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