HOAI

Flächennutzungsplan (FNP)

Flächennutzungsplan (FNP)
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Ein Flächennutzungsplan soll nach § 5 Abs. 1 im Baugesetzbuch (BauGB) für das „ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung“ darstellen, und zwar nach den vorhersehbaren Bedürfnissen der betreffenden Gemeinde in den Grundzügen. Mit dem Flächennutzungsplan können die einzelnen Planungsträger an die städtebaulichen Vorstellungen und Umsetzungen gebunden werden.
Der Inhalt wird durch § 5 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Als Beispiele seien angeführt:
  • die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung,
  • die Ausstattung des Gemeindegebiets mit
    • Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, z. B. Schulen, Kirchen u. a.,
    • Anlagen und Einrichtungen, die dem Klimawandel entgegenwirken, z. B. für Erzeugung, Verteilung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien u. a.,
    • zentralen Versorgungsbereichen,
  • Flächen für den überörtlichen Verkehr und örtliche Hauptverkehrszüge,
  • Flächen für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung u. a.,
  • Grünflächen, wie z. B. Parkanlagen, Sportplätze, Friedhöfe u. a.,
  • Wasserflächen sowie Flächen im Interesse des Hochwasserschutzes u. a.,
  • Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen, Steingewinnung u. a.,
  • Flächen für die Landwirtschaft und Wald,
  • Flächen für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft.
Aussagen zur Flächenplanung als Planungsleistung werden auch im Teil 2 der HOAI getroffen. Spezielle Verweise erfolgen zu den zu erbringenden Grundleistungen nach HOAI für das Leistungsbild Flächennutzungsplan im § 18 der HOAI. Die Grundleistungen sind in drei Leistungsphasen nach HOAI unterteilt, und zwar mit folgenden Anteilen als Prozentsätzen zu HOAI-Honoraren für die Bewertung der Honorare für die:
Leistungsphase 1(Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen) = 60 %
Leistungsphase 2(Entwurf der öffentlichen Auslegung)=30 %
Leistungsphase 3(Plan zur Beschlussfassung) = 10 %
Vorentwurf, Entwurf und Plan zur Beschlussfassung sind jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen. Welche Grundleistungen im Einzelnen in jeder Leistungsphase nach HOAI zu erbringen sind, wird in Anlage 2 zur HOAI aufgeführt. Honorare für die Planungsleistungen werden nach Honorarspannen als "Orientierungswerte" in der Honorartafel im § 20 Abs. 1 HOAI (2021) ausgewiesen:
  • nach den Honorarzonen I bis III sowie
  • in Abhängigkeit von der Fläche des Planungsgebiets in Hektar.
Die ausgewiesenen Honorarwerte in der Honorartafel dürfen nicht verbindlich vorgegeben werden, da sie nicht mehr mit dem EU-Recht vereinbar sind, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. In der Übergangszeit bis Ende 2020 war nach einem Erlass des BMI vom 5. August 2019 zu verfahren. Grundsätzlich kann die Art und Weise der Honorarberechnung frei in Textform vereinbart werden. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 1 HOAI-2021 der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI (als unterer Wert in der Honorartafel) als vereinbart. Ist der Auftraggeber jedoch ein Verbraucher, so ist er vom Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 HOAI-2021 vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung nach HOAI in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln vereinbart werden kann.
Weiterhin können Besondere Leistungen nach HOAI vereinbart werden. Grundlage dafür liefern die Aussagen und Beispiele in Anlage 9 zur HOAI. Diese Honorare können ebenfalls frei vereinbart werden, wobei aber stets die Wirtschaftlichkeit zu beachten ist.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Flächennutzungsplan (FNP)"

Auszug im Originaltext aus DIN 18205 (2016-11)
Die Checkliste in Tabelle A.5 bietet eine fakultative Grundlage für die Bearbeitung des Prozessschrittes 5 und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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