Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Dörfliche Wohngebiete

In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wurde auf Grundlage des Gesetzes zur Baulandmobilisierung vom 14. Juni 2021 mit den „Dörflichen Wohngebieten (MDW)“ eine neue Kategorie zu den Baugebieten geschaffen und seit 23. Juni 2021 eingeführt. Dörfliche Wohngebiete sollen nach § 5a Abs. 1 in der BauNVO künftig vor allem „dem Wohnen und der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen sowie nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben“ dienen. Dabei muss die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein.

Zuordnung der Gebäude

Welche Gebäude und Einrichtungen im Einzelnen für die Zuordnung in dörfliche Wohngebiete zulässig sind, wird in § 5a Abs. 2 der BauNVO angeführt, so z. B. neben Wohngebäuden auch die land- und fortwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe und zugehörige Wohnungen, Kleinsiedlungen u. a., aber auch Anlagen für örtliche Verwaltungen für kulturelle und soziale Zwecke. Ausnahmsweise können auch die Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden.

Abgrenzung zu Dorfgebieten

Dörfliche Wohngebiete unterscheiden sich von den „Dorfgebieten“ nach § 5 der BauNVO. Die Abgrenzung betrifft die Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und deren zugehörige Wohnungen, die in Dorfgebieten allgemein zulässig sind, demgegenüber aber in den Dörflichen Wohngebieten nach § 5a Abs. 3 der BauNVO nur ausnahmsweise zuzulassen sind. Unterstützt werden sollen das Nebeneinander und die Mobilisierung von Wohnnutzungen in Dörfern.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Dörfliche Wohngebiete"

Auszug im Originaltext aus DIN 18005 Beiblatt 1 (2023-07)
4.1 Allgemeines Die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung sind Konkretisierung für in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes. Sie sind keine Richt- oder Grenzwerte im Sinne des Immissionsschutzrechts. ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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