Buchhaltung / Rechnungswesen

Rechnungseingangsprüfung

Vom Empfänger von Leistungen und Lieferungen sind eingehende Rechnungen, beispielsweise für Materialeinkauf, Reparaturen, Transporte, Mieten und Pachten, Leistungen der Nachunternehmer u. a., anhand der Lieferscheine und Verträge zu prüfen. Die Prüfung hat zu erfolgen nach:
  • sachlicher Richtigkeit der Rechnungen (z. B. zu Rechnungsangaben, bestellte Materialarten u. a.),
  • rechnerischer Richtigkeit der Rechnungen (keine Rechenfehler enthalten und keine Positionen doppelt berechnet) und
  • preislicher Richtigkeit hinsichtlich der vereinbarten Lieferpreise, Einheitspreise (EP) bei Nachunternehmerleistungen, Gesamtbeträge, der Umsatzsteuer und Möglichkeiten zum Skonto.
Bei der sachlichen Rechnungsprüfung ist zunächst zu prüfen, ob die nach §§ 14 und 14a im Umsatzsteuergesetz (UStG) vorgeschriebenen Rechnungsangaben (Pflichtangaben) auf der Rechnung enthalten sind. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen. In diesem Zusammenhang sei auch auf das vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. - Bauen und Service - herausgegebene "Merkblatt zur Rechnungserstellung und Rechnungskorrektur (Stand: September 2016)" hingewiesen.
Weiterhin ist bei der sachlichen Rechnungsprüfung festzustellen, ob der Lieferer die vereinbarten Lieferbedingungen eingehalten hat. Das betrifft als Rechnungsinhalte bei Materialeinkäufen beispielsweise:
  • die Arten der bestellten Materialien wie Baustoffe, Bauhilfs- und Baubetriebsstoffe,
  • die bestellten und gelieferten Mengen,
  • die Abmessungen und Einheiten der Materialien,
  • den Bezug auf die Bestellung bzw. den Rahmenvertrag.
Die Art der Bestätigung der Rechnungsprüfung ist betrieblich festzulegen, beispielsweise mit einem Stempel, einem Aufkleber oder einer Bestätigung auf dem Kontierungsbeleg. Anschließend kann die Zahlungsanweisung erfolgen, und zwar in der Regel durch den Unternehmer bzw. die Geschäftsleitung. Auf jeden Fall sollten die Möglichkeiten eines Skontos geprüft und genutzt werden.
Zu empfehlen ist auch, die Rechnungen vom Lieferanten jeweils für die zutreffenden Kostenstellen bzw. Baustellen mit Angabe der Kostenstellennummer ausstellen zu lassen. Dies erleichtert die Rechnungsprüfung und wird den innerbetrieblichen Rechnungsdurchlauf erheblich beschleunigen. Auch ist ein Umweg der Rechnungen über die Baustellen nicht unbedingt notwendig.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere