Buchhaltung / Rechnungswesen

Sachliche Rechnungsprüfung

Bevor eine Eingangsrechnung, beispielsweise bei Materialkäufen, zu Mieten, zu Reparaturen und Transporten, Nachunternehmerleistungen u. a., als Aufwendungen im Bauunternehmen gebucht wird, bedarf es einer Rechnungseingangsprüfung. Als Grundlage sind neben den Rechnungen meistens die zugehörigen Lieferscheine heranzuziehen.
Die sachliche Prüfung umfasst zuerst die Feststellung, ob der Lieferer die vereinbarten Lieferbedingungen eingehalten hat. Das betrifft als Rechnungsinhalte
  • Materialarten, Leistungsmengen u. a.
  • bestellte und gelieferte Mengen und Leistungen,
  • Abmessungen und Einheiten der Materialien, der Transporteinheiten, Leistungseinheiten u. a.
  • den Bezug auf die Bestellung bzw. den Rahmenvertrag.
Vom Rechnungsempfänger bleibt innerbetrieblich festzulegen, wie die Rechnungsprüfung zu bestätigen ist, beispielsweise mit einem Stempel, einem Aufkleber oder auf dem Kontierungsbeleg. Anschließend kann die Zahlungsanweisung erfolgen, in der Regel durch den Unternehmer bzw. die Geschäftsleitung.
Bei der sachlichen Rechnungsprüfung ist auch festzustellen, ob die nach §§ 14 und 14a im Umsatzsteuergesetz (UStG) vorgeschriebenen Rechnungsangaben (Pflichtangaben) auf der Rechnung enthalten sind. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen. In diesem Zusammenhang sei auch auf das vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie - Bauen und Service - herausgegebene "Merkblatt zur Rechnungserstellung und Rechnungskorrektur (Stand: September 2016)" hingewiesen.
Sollten die Rechnungen nicht die Pflichtangaben enthalten oder einzelne Rechnungsbestandteile nicht prüfbar sein, sind sie mit Anschreiben unter Angabe der Beanstandungen bzw. Mängel unverzüglich zurückzusenden.
Ist eine Rechnungskorrektur erforderlich, muss sie vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden.
Eine sachliche Rechnungsprüfung ist für die Leistungen der Nachunternehmer analog erforderlich und dabei vor allem darauf zu achten, ob die folgenden Aspekte erfüllt sind:
Eine sachliche Prüfung wird ebenfalls der Bauherr bzw. der Auftraggeber zu den vorgelegten Rechnungen des ausführenden Bauunternehmens vornehmen. Dabei sind für die Rechnungsprüfung zu Bauleistungen durch den Auftraggeber weitere und ggf. andere Anforderungen zu stellen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere